"Beer" ist nicht gleich "Bier"


In der letzten Woche habe ich mich hier damit beschäftigt, warum Stroh 80 und auch andere vermeintlich für Rum gehaltene Spirituosen nicht als Rum bezeichnet werden dürfen. Da dieser Artikel sehr gut ankam und für eine kleine Diskussion unter euch Lesern führte, möchte ich mich an dieser Stelle gerne weiter mit dem Thema beschäftigen.

Wenn Ihr euch in einer Bar oder einem anderen Lokal die Getränkekarte einmal in Ruhe anschaut und vorbei an Wein, Sekt und Spirituosen geblättert habt, trefft ihr inzwischen doch recht häufig auf das immer mehr in Mode kommende Getränk „Ginger Beer“. Nun ist es vielleicht einigen von euch schon passiert, dass ihr dieses aus reiner Neugier schon einmal bestellt habt und dabei festgestellt habt, dass dieses nicht wirklich nach Bier schmeckt. Das hat einen ganz einfachen Grund: Es ist gar kein Bier darin enthalten.

Hier setzte im Oktober 2012 das Kammergericht Berlin ein, nachdem gegen ein Urteil vom Landgericht Berufung eingelegt wurde. Dieses beschäftigte sich aufgrund einer Klage mit der Frage, inwieweit die Bezeichnung Ginger Beer überhaupt zulässig ist.

Das Ginger Beer ist eine vor allem auf dem amerikanischen Kontinent beliebte Spezialität. Dem Getränk werden  Zucker, Zitrone und Ingwer beigefügt. Damit ähnelt es dem Ginger-Ale, Das Ginger Beer enthält jedoch einen höheren Anteil Ingwer und ist dadurch intensiver, aber auch schärfer.

Das Kammergericht entschied: Wenn ein Getränk als Bier bezeichnet wird, muss es auch eben dieses enthalten. Die Menge ist dabei nicht erheblich, der kleinste Anteil reicht aus, jedoch muss, anders als  im vorliegenden Fall, etwas enthalten sein. Es wird sich darauf berufen, dass durch die einfache Übersetzung des Wortes „Beer“ zu „Bier“ der Verbraucher in die Irre geleitet wird und ihm suggeriert wird, dass sich in dem Getränk zumindest ein Anteil Bier enthalten ist.

Des Weiteren wurde entschieden, dass durch diese Fehlleitung der Verbraucher auch Konkurrenzprodukte beeinträchtigt werden. Wenn Ihr euch an der Bar für ein „Ginger Beer“ entscheidet, in dem Glauben ein Bier zu erhalten und deshalb auf ein tatsächliches Bier verzichtet, wird deutlich warum das Gericht so entschied.

Wenn Ihr euch Bier bestellt, erwartet Ihr vermutlich auch Alkohol, abgesehen von dem Fall, dass ihr ein alkoholfreies bestellt. Auch hier sah das Kammergericht Berlin eine Fehlleitung des Verbrauchers durch die Bezeichnung Ginger Beer. Da dieses lediglich ein kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk ist und kein Bier enthält, enthält es auch keinen Alkoholanteil. Auch hier gilt wieder: Der Alkoholanteil selbst ist nicht entscheidend, es muss lediglich sichergestellt werden, dass überhaupt Alkohol enthalten ist.

Dieses Urteil hat vor allem für die Gastronomen und uns als Spirituosenversand eine Auswirkung: So muss von uns geprüft werden, ob es sich bei dem Getränk tatsächlich um ein Bier handelt oder ob es sich lediglich um ein anderes Erfrischungsgetränk handelt.

Wenn Ihr also demnächst mal auf die Bezeichnung „Ginger Beer“ stoßt, wisst ihr nun, dass es sich nicht um ein Bier handelt. Für Neugierige ist das Getränk dennoch ein Versuch wert. Gerne wird es auch zum Mixen verwendet, zum Beispiel zusammen mit weißem Rum zum „A Furlong Too Late“ Cocktail. Daneben entsteht der „Dark and Stormy“, wenn ihr das Ginger Beer mit braunem Rum mischt.