Korn oder Kornbrand - Spirituose mit geschützter geografischer Angabe


„Korn“ bzw. „Kornbrand“, im Folgenden zusammenfassend „Korn/Kornbrand“ genannt, ist eine Getreidespirituose, die durch Destillation von vergorener Maische aus Weizen (einschließlich der alten Sorten Dinkel, Einkorn und Emmer), Roggen, Gerste, Hafer oder Buchweizen gewonnen wird.

Eigenschaften des Korn/Kornbrand

Vorhandener Alkoholgehalt der trinkfertigen Ware:

- Korn mindestens 32 % vol.
- Kornbrand mindestens 37,5 % vol.

Klarheit: klar

Farbe: wasserhell oder bei im Kontakt mit Holz gereiften Produkten – je nach Holzbeschaffenheit – wasserhell, gelblich, rötlich oder bräunlich.

Geruch: dezent, d. h. zart und leicht, bis kräftig nach Getreide - bei sortenreinem Korn nach dem verwendeten Getreide, bei im Kontakt mit Holz gereiften Produkten mit typischer Lagernote, die aus dem Kontakt mit dem Holz stammt.

Geschmack: weich, harmonisch, mild bis kräftig getreidearomatisch-würzig; bei gereifter Ware typisch für das verwendete Lagergefäß

Verwendete Lebensmittelzusatzstoffe oder sonstige Stoffe: keine, außer Wasser zur Herabsetzung auf Trinkstärke (sog. Reinheitsgebot für Korn).

Eine abweichende Regelung gilt für Erzeugnisse, die im Kontakt mit Holz gemäß den in dieser technischen Unterlage im Kapitel „Verfahren zur Gewinnung der Spirituose“ festgelegten Voraussetzungen gereift sind.

Merkmale des Korn/Kornbrand

Die Herstellung von „Korn/Kornbrand“ muss in Deutschland, Österreich oder in der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens erfolgen. Eine Aufteilung der einzelnen Herstellungsschritte auf die genannten Regionen ist möglich.

Jedoch dürfen die Herabsetzung des/der hochprozentigen Korndestillate/s auf Trinkstärke mit Wasser, die Abfüllung in Flaschen oder andere geeignete Verkaufsbehälter und das Etikettieren und Verpacken auch außerhalb des definierten geografischen Gebietes erfolgen.

Zur „deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens“ zählen folgende Gemeinden: Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren, Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach und Sankt Vith.


Herstellung des Korn/Kornbrand

Der erste Arbeitsschritt zur Gewinnung von „Korn/Kornbrand“ ist der Stärkeaufschluss. Dabei werden die als Rohstoff verwendeten Weizen-, Dinkel-, Einkorn-, Emmer-, Gersten-, Hafer-, Roggen- oder Buchweizenkörner entweder in einer Mühle (meistens Hammermühle) gemahlen bzw. geschrotet oder in ganzem Zustand in einem Dämpfer (Henzedämpfer) unter Druck erhitzt. Das Mahlen oder Dämpfen der Körner bewirkt, dass die in den Körnern enthaltene Stärke freigelegt wird. Es entsteht ein Brei, die sog. Maische.

Als nächster Arbeitsschritt folgt die Verzuckerung. Dabei werden der Maische im sog. Vormaischbottich Enzyme oder alternativ in traditioneller Weise Malz zugesetzt. Die Enzyme bzw. das Malz bewirken eine Umwandlung der Stärke in Zucker (Malzzucker bzw. Maltose).

Im Anschluss daran erfolgt die Gärung oder Fermentation. Die sog. Süßmaische wird in Gärtanks gepumpt und der Zusatz der Hefe (in der Regel handelt es sich hier um eine spezielle Brennereihefe) bzw. die in der Hefe enthaltenen Enzyme bewirken in einem ersten Schritt die Umwandlung des Malzzuckers in Glucose (sog. Dextrose) und in einem zweiten Schritt die Umwandlung von Dextrose in Alkohol und Kohlensäure. Die Gärung dauert je nach Gärverfahren in der Regel zwei oder drei Tage.

Als vierter Arbeitsschritt folgt die Destillation. Beim traditionellen, insbesondere in landwirtschaftlichen Kornbrennereien noch immer vorzufindenden diskontinuierlichen Destillationsverfahren wird zwischen der ersten und zweiten Destillation unterschieden. Bei der ersten Destillation, dem sog. Rohbrennen, wird die vergorene Maische (sog. Sauermaische) in einer Rohbrandkolonne zum Sieden gebracht. Der in Form von Dampf entweichende Alkohol wird am oberen Ende der Kolonne aufgefangen und durch Abkühlen wieder verflüssigt. Eine zweite Destillation, die sog. Rektifikation, die in einer Feinbrandkolonne bzw. Feinbrandblasengerät mit Verstärkerböden erfolgt, befreit den Rohbrand (Rohalkohol) von allen unerwünschten Geschmacks- und Geruchsstoffen. In modernen größeren Kornbrennereien wird das Korndestillat einzügig in einem Destillationsvorgang hergestellt, nicht zuletzt, um Energie zu sparen. Schließlich wird Korn zum Teil auch in kleinbäuerlichen Brennereien, die lediglich über kleine kupferne Brennblasen verfügen, in einem oder zwei getrennten Destillationsvorgängen gewonnen. Die sog. Abfindungsbrennereien dürfen nach jeweils geltendem Verbrauchsteuerrecht sowohl in Deutschland als auch in Österreich nur Brennblasen mit einem maximalen Fassungsvermögen von 150 Litern und drei Verstärkerböden besitzen.

Nach der Destillation schließt sich vielfach eine Reifung in Holzfässern oder Behältnissen mit Holzeinlagerungen an. Alternativ werden die Korndestillate auch in anderen geeigneten Behältnissen gelagert. Nicht verwendet werden Holzchips oder Eichenholzspäne.

Als letzter Arbeitsschritt folgt die Fertigstellung, die folgende Schritte beinhaltet:

- eine eventuelle Zusammenstellung („blending“) unterschiedlicher Korndestillate,

- die Herabsetzung des/der hochprozentigen Korndestillate/s auf Trinkstärke mit Wasser,

- die Abfüllung des trinkfertigen Korn in Flaschen oder andere geeignete Verkaufsbehälter,

- und das Etikettieren und Verpacken.

Vorbehaltlich des Satzes 2 dieses Absatzes werden „Korn/Kornbrand“ weder Zusatzstoffe noch sonstige Stoffe zugefügt. Sofern Erzeugnisse mindestens 24 Monate im Kontakt mit Holz gereift sind, wobei unter „Reifung“ das im EU-Spirituosenrecht beschriebene Verfahren zu verstehen ist, darf ihnen zur Abrundung karamellisierter Zuckersirup oder karamellisierter Zucker bis zu einer Höchstmenge von 0,05 g je Liter Fertigware zugesetzt werden. Dieser Zusatz ist gemäß der im Kapitel „Besondere Etikettierungsregeln“, Buchstabe d), niedergelegten Vorschrift kenntlich zu machen.


Die Rechtsvorschriften zum Korn/Kornbrand


Für die Herstellung und Vermarktung von „Korn/Kornbrand“ gelten in Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens neben den spirituosenspezifischen Vorschriften auf EU- und nationaler Ebene auch die horizontalen unions- und nationalrechtlichen Vorschriften des Lebensmittelrechts.

Weitere Angaben zur geografischen Lage des Korn/Kornbrands

a) Grundregel zur Ergänzung der geografischen Angaben „Korn/Kornbrand“:

Die Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ werden gemäß EU-Spirituosenrecht nur ergänzt

- mit den in den Abschnitten b) bis d) geregelten Begriffen oder

- mit anderen als den in Abschnitten b) bis d) geregelten Begriffen, sofern diese nachweislich bereits am 20. Februar 2008 gebräuchlich waren (z. B. Gutskorn, Ansatzkorn):

b) Ergänzung mit anderen geografischen Angaben:

- Vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes 4 wird Korn oder Kornbrand, der unter der Bezeichnung „Deutscher Korn/Kornbrand“ in den Verkehr gebracht wird, vollständig in Deutschland destilliert und hergestellt. Entsprechendes gilt auch für unter der Bezeichnung „Österreichischer Korn/Kornbrand“ in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse, die vollständig in Österreich destilliert und hergestellt werden. Korn/Kornbrand, der vollständig in der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens destilliert und hergestellt wird, darf die Bezeichnung „Belgischer Korn/Kornbrand“ oder „Korn/Kornbrand aus der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens“ tragen. Die Herabsetzung mit Wasser auf Trinkstärke, die Abfüllung in Flaschen oder anderen Verkaufsbehältern und die Verpackung einschließlich Etikettierung dürfen auch außerhalb Deutschlands, Österreichs oder der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens stattfinden.

- Werden die Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ mit den im EU-Spirituosenrecht für Deutschland als eigenständige geografische Angaben geschützten Gebietsnamen „Sendenhorster“, „Münsterländer“, „Emsländer“, „Haselünner“ oder „Hasetaler“ einschließlich ähnlicher oder abgewandelter Varianten hiervon ergänzt, so gelten hierfür die zusätzlichen oder ggf. abweichenden Spezifikationen in den einschlägigen technischen Unterlagen für diese geografische Angaben. Gleiches gilt im Falle einer Ergänzung um Namen, die kleinere, in den genannten Gebieten liegende geografische oder politische Einheiten bezeichnen (z. B. Ahlener Korn, da Ahlen im Münsterland liegt).

- Die Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ dürfen mit anderen geografischen Angaben als den im 1. Spiegelstrich des Abschnitts b) des Kapitels „besondere Etikettierungsregeln“ dieser technischen Unterlage genannten Namen (z. B. „Oldesloer Korn“, „Weinviertler Korn“) nur ergänzt werden, wenn die Produkte in den genannten geografischen Gebieten ihren Charakter und ihre wesentlichen Eigenschaften erhalten haben. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist dies bei einem Korn, der ausschließlich auf Basis von gekauften, nicht aus dem genannten Ort stammenden Korndestillaten hergestellt wird, nur dann der Fall, wenn bei diesem Korn zumindest verschiedene gekaufte Korndestillate an dem genannten Ort gemischt wurden (sog. Blending).

c) Ergänzung um andere als geografische Begriffe:

- Korn/Kornbrand, der auf eine bestimmte Getreide- oder Rohstoffart wie z. B. WeizenKorn oder Buchweizen-Korn hinweist, enthält unbeschadet der Verwendung von (Darr-)Malz zur Verzuckerung der Stärke ausschließlich Destillat aus der betreffenden Getreide- oder Rohstoffart.

- Wird ein Erzeugnis unter den Bezeichnungen „Doppel-Korn“, „Doppelkorn“, „EdelKorn“ oder „Edelkorn“ vermarktet, so muss es einen Mindestalkoholgehalt von 38 % vol aufweisen. Die zusätzliche Verkehrsbezeichnung „Kornbrand“ ist zulässig, jedoch nicht notwendig.

- „Ansatzkorn“ bezeichnet handelsüblich einen in Österreich vermarkteten Korn/Kornbrand mit einem Alkoholgehalt zwischen 37,5 % vol und 80 % vol.

- Werden die Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ um Reifungs-, Alterungs- oder Lagerungsangaben wie z. B. „alt“, „alter“, „gereift“ oder „holzfassgereifter“ ergänzt, so müssen die Erzeugnisse mindestens 6 Monate im Kontakt mit Holz gereift oder in sonstigen geeigneten Behältnissen gelagert worden sein. Bei im Kontakt mit Holz gereiften Produkten kann die Lagerzeit in Monats- bzw. Jahreszahlen (z. B. „12 Monate gereift“ oder „3 Jahre alt“) angegeben werden. Werden andere, auf eine längere Reifungs- oder Lagerungszeit hinweisende Angaben (z. B. „ganz alter“ oder „sehr alter“) verwendet, so beträgt die Mindestreifungszeit 3 Jahre und die tatsächliche Reifungszeit muss im selben Sichtfeld wie diese Angabe in Jahres- und Monatsangaben (z. B. ganz alter Korn – drei Jahre gereift) kenntlich gemacht werden. Wird ein gereifter Korn/Kornbrand mit einem der nachstehenden Abkürzungen, die international vor allem für Weinbrand oder Cognac verwendet werden, in den Verkehr gebracht, gelten die für Weinbrand oder Cognac üblichen Mindestreifezeiten analog. Im Einzelnen gelten folgende Mindestreifezeiten:

= V.O oder VO: Mindestreifezeit 2 Jahre

= V.S.O.P. oder VSOP: Mindestreifezeit 4 Jahre

= V.V.S.O.P. oder VVSOP: Mindestreifezeit 5 Jahre

= X.O. oder XO: Mindestreifezeit 6 Jahre

- Werden die Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ um Qualitätsangaben (z. B. „feiner“, „Premium“, „Tafel-“) ergänzt, so müssen die Erzeugnisse sich gegenüber Standarderzeugnissen etwa im Hinblick auf einen milderen oder weicheren Geschmack, einen höheren Alkoholgehalt als den gesetzlichen Mindestalkoholgehalt oder durch Reifung in Holzfässern deutlich in der Qualität abheben.

- Erzeugnisse, die im selben Betrieb vollständig hergestellt worden, also dort destilliert, mit Wasser auf Trinkstärke herabgesetzt und abgefüllt worden sind, dürfen die Zusatzangabe „destilliert und abgefüllt in der Brennerei“ tragen.

- Werden die Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ um die Bezeichnung „landwirtschaftlicher“ ergänzt, so ist die Verzuckerung der Kornmaische ausschließlich mit Darrmalz durchzuführen und das Korndestillat muss diskontinuierlich in zwei Phasen destilliert worden sein, wobei es sich beim Feinbrenngerät um ein Blasengerät mit einem Fassungsvermögen von höchstens 200 Hektoliter handeln darf.

d) Kennzeichnung des Zusatzes von karamellisiertem Zucker(sirup)

In der Etikettierung von „Korn/Kornbrand“, dem gemäß den im Kapitel „Verfahren zur Gewinnung der Spirituose“, Absatz 7, Satz 2 festgelegten Bedingungen karamellisierter Zucker oder karamellisierter Zuckersirup zugesetzt worden ist, muss dieser Zusatz mit der Angabe „enthält karamellisierten Zuckersirup“ gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar kenntlich gemacht werden.