Spirituosen – welche Zusatzstoffe sind erlaubt?
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In welchen Spirituosen stecken welche Zusatzstoffe? Was sind überhaupt Zusatzstoffe? Und wo findet man die entsprechenden Regelungen? Bei den meisten Spirituosen ist die Rezeptur das größte Geheimnis. Das betrifft die Grundzutaten, die man nur verrät, soweit es in das Marketing-Konzept passt. Den Zusatzstoffen haftet zusätzlich ein negatives Image an, weswegen diese allenfalls im Kleingedruckten genannt werden, sofern sich deren Erwähnung gar nicht vermeiden lässt. Doch nun der Reihe nach.
Inhaltsverzeichnis
- Warum haben Spirituosen kein Zutatenverzeichnis?
- Kennzeichnungspflicht von alkoholischen Getränken in Deutschland
- Was sind Zusatzstoffe?
- Welchen Zweck haben die Zusatzstoffe?
- Warum sind Zusatzstoffe in Spirituosen?
- Wie müssen Zusatzstoffe in Spirituosen gekennzeichnet werden?
- Was bedeutet der Migrationsgrundsatz?
- Welche Zusatzstoffe dürfen in die Spirituose?
- Zusatzstoffe und Kennzeichnungspflicht – unsere Meinung
- Rechtsquellen
Warum haben Spirituosen kein Zutatenverzeichnis?
Grundsätzlich sind Lebensmittel mit einem Verzeichnis der Zutaten zu versehen. So zumindest regelt es Artikel 9 Abs. 1 Nr. b) der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Diese im Allgemeinen wie im folgenden Sprachgebrauch als Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bezeichnete Vorschrift macht aber nur wenige Artikel weiter einige Ausnahme von dieser Grundregel. So heißt es in Artikel 16 Abs. 4 LMIV
Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenverzeichnis oder eine Nährwertdeklaration vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und l aufgeführten Angaben nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
Zugleich wird bestimmt, dass die Kommission bis zum 13. Dezember 2014 einen Bericht vorzulegen hat, ob die genannten Ausnahmeregelungen in Bezug auf Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration bestand haben sollen. Diesen Bericht hat die Kommission mit mehr als zwei Jahren Verspätung am 13. März 2017 vorgelegt.
Bezüglich der Nährwerte und Zutaten haben einzelne Mitgliedsstaaten der EU Regelungen für bestimmte Spirituosen oder für bestimmte Zutaten von Spirituosen getroffen, die demnach spezifischen Kennzeichnungspflichten unterliegen. Dadurch entsprechen Produkte mit Etiketten, die den deutschen Rechtsvorschriften genügen, nicht in jedem Fall den Kennzeichnungsvorschriften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelten. Dem grundsätzlich freien Warenverkehr stehen diese unterschiedlichen Regelungen in Bezug auf die Kennzeichnungsvorschriften von Spirituosen entgegen.
Mehr Informationen zu diesem Thema bietet unser Beitrag Zutaten und Nährwerte von Spirituosen.
Kennzeichnungspflicht von alkoholischen Getränken in Deutschland
Neben einigen speziellen Regelungen für z.B. Bier und Alkopops besteht in Deutschland nur eine allgemeine Regelung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken, kurz Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV). In § 9 Abs. 1 ZZulV ist u.a. geregelt, wie Lebensmittel mit Farbstoff, Konservierungsstoff oder Geschmacksverstärker zu kennzeichnen sind. Für Spirituosen hat die Kennzeichnung von Farbstoffen mit Abstand die größte Bedeutung. Schwierigkeiten bestehen aber, wenn über den Handel Flaschen nach Deutschland gelangen, in deren Herkunftsländern keine analoge Kennzeichnungspflicht von Farbstoffen besteht.
Über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen gem. § 9 Abs. 1 ZZulV hinaus besteht keine spezifisch deutsche Regelung für die Etikettierung und Aufmachung von Spirituosen. Welche Zusatzstoffe für Spirituosen im Einzelnen erlaubt sind, geht aus den Anhängen der ZZulV hervor. Allerdings ist die ZZulV aus Sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft dringend überarbeitungsbedürftig.¹ Gültigkeit besitzt die ZZulV nur noch dort, wo sie nicht durch vorrangiges EU-Recht überlagert wird. Daher beziehen sich die folgenden Ausführungen überwiegend auf EU-Recht.
Was sind Zusatzstoffe?
Die Antwort auf diese Frage liefert die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Die Lebensmittelzusatzstoffverordnung (LMZV) ist praktisch das Fundament, auf der die deutsche ZZulV aufgebaut ist. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 a) LMZV ist ein Lebensmittelzusatzstoff
ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.
Welchen Zweck haben die Zusatzstoffe?
Laut Artikel 9 der LMZV werden die Zusatzstoffe in Funktionsklassen eingeteilt. Da viele Zusatzstoffe mehr als eine Funktion erfüllen, erfolgt die Zuordnung nach einer Hauptfunktion, wodurch aber nicht die Verwendung für andere Funktionen ausgeschlossen ist.
In Anhang I der LMZV werden die einzelnen Funktionen von Lebensmittelzusatzstoffen aufgelistet. Es gibt insgesamt 27 Funktionsklassen, von denen für Spirituosen nur ein Teil in Frage kommt. Typische Funktionen von Zusatzstoffen sind Süßung, Färbung, Konservierung oder Geschmacksverstärkung. Im Anhang II Teil B befindet sich eine vollständige Liste aller zulässigen Zusatzstoffe vom E 100 Kurkumin bis E 1521 Polyethylenglycol. Insgesamt gibt es 330 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, davon 40 Farbstoffe und 18 Süßungsmittel.
Warum sind Zusatzstoffe in Spirituosen?
Der Grund für die Zugabe eines Zusatzstoffes hängt von der Funktion ab, den der Zusatzstoff erfüllt.
Antioxidationsmittel
Ein Antioxidationsmittel ist ein Stoff, der die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängert, indem er die Spirituose vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation schützt. Damit kommt die Wirkung des Antioxidationsmittels erst nach der Öffnung der Flasche zur Geltung. Durch den Einsatz von Antioxidationsmitteln in zahlreichen Likören wird verhindert, dass es nach der Öffnung der Flasche zu einer unerwünschten Farbveränderung kommt, welche das subjektive Qualitätsempfinden des Verbrauchers negativ beeinflussen würde.
Ein originär als Antioxidationsmittel zugelassener Zusatzstoff für Spirituosen existiert nicht. Säuerungsmittel und Säureregulatoren entfalten in Spirituosen häufig die Wirkung eines Antioxidationsmittels.
Emulgatoren
Ein Emulgator sorgt für die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie z. B. Öl und Wasser, um eine stabile und gleichmäßige Flüssigkeit herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Praktisch alle Liköre mit Milch und Sahne enthalten Emulgatoren. Dabei handelt es sich meistens um den Zusatzstoff E 471. In diesem Fall greift allerdings eine Besonderheit, denn die Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) besitzen für Getränke, ob mit oder ohne Alkohol, keine Zulassung. Wenn es nicht den Migrationsgrundsatz in Artikel 18 Abs. 1 LMZV gäbe, dürfte der Zusatzstoff E 471 gar nicht in Bailey’s & Co. Likören auftauchen. Leider lässt sich der Migrationsgrundsatz nicht ganz so leicht erklären, weshalb wir diesem Thema später einen gesonderten Abschnitt widmen.
Farbstoffe
Der wichtigste Zusatzstoff bei der Herstellung von Spirituosen ist mit Abstand der Farbstoff. Natürliche Lebensmittel unterliegen Schwankungen im Farbton. Zusätzlich beeinflussen Umwelteiflüsse wie Licht und Wärme während der Lagerung die Farbgebung. Besonders Herstellern großer Chargen ist eine einheitliche Farbgebung ihrer Produkte wichtig. Gleichwohl wenige Verbraucher die Zugabe von Farbstoff positiv bewerten, assoziieren Konsumenten mit einer unterschiedlichen Farbgebung einen Qualitätsunterschied. Auch hat sich gezeigt, dass die Konsumenten mit einer bestimmten Farbgebung bestimmte geschmackliche Erwartungen verknüpfen. Kurz gesagt: Das Auge trinkt mit. Daher versetzen auch Hersteller sehr hochwertiger Whisky- und Rum-Marken ihre Abfüllung mit Farbstoff.
Konservierungsstoffe
Konservierungsstoffe sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen und/oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen schützen.
Als klassische Konservierungsstoffe werden die Zusatzstoffe aus der Gruppe der Sulfite (E220 bis E228) betrachtet.
E224 (Kaliumdisulfit) und E228 (Kaliumhydrogensulfit) werden regelmäßig bei der Produktion von Wein und weinhaltigen Getränken verwendet. Die Schwefelverbindungen dienen dabei dazu, Fehlgärungen, Verfärbungen, Nachgärungen und den biologischen Abbau von Säuren zu verhindern. Auch zum Reinigen der Weinfässer werden Kaliumsulfite eingesetzt und gelangen auf diesem Wege in den Wein. Ein Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/l im Endprodukt muss auf dem Etikett gekennzeichnet werden. Da Sulfite in Wein und in weinhaltigen Getränken vornehmlich die Funktion eines Antioxidationsmittels übernehmen, entfällt die Kennzeichnungspflicht nach § 9 ZZulV „mit Konservierungsstoff“. An deren Stelle tritt aber die Kennzeichnungspflicht als Allergen gemäß Artikel 9 Abs. 1 c) i. V. m. Anhang II LMIV durch den Hinweis „enthält Sulfite“.
Konservierungsstoffe dürfen, bis auf eine Ausnahme, nicht für die Herstellung von Spirituosen eingesetzt werden. Diese Ausnahme gilt für destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen. Diese Regelung betrifft insbesondere den Williamsbrand mit ganzer Birne in der Flasche. Der Konservierungsstoff schützt die Birne im Destillat vor einer unerwünschten und unappetitlichen Bräunung.
Säuerungsmittel
Bei Säuerungsmitteln handelt es sich um Zusatzstoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen. Die bekanntesten Säuerungsmittel sind Essigsäure (E 260), Milchsäure (E 270), Apfelsäure (E 296) und Fumarsäure (E 297).
Die genannten klassischen Säuerungsmittel sind für die Herstellung von Spirituosen nicht zugelassen. Nur wenigen Liköre werden unter Verwendung von Zusatzstoffen produziert, die gezielt als Säuerungsmittel eingesetzt werden. Meist werden Citronensäure (E 330) oder Natriumcitrat (E 331) verwendet, welche sowohl als Säureregulator wie auch als Säuerungsmittel fungieren. Ein bekanntes Beispiel für einen Likör mit Säuerungsmittel ist Passoa.
Säureregulatoren
Säureregulatoren sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität von Spirituosen verändern oder steuern.
Am häufigsten kommen E 330 und E 331 zum Einsatz. Deren Zulassung als Zusatzstoff für Spirituosen beruht allerdings nur zum Teil auf EU-Gesetzgebung. In der LMZV werden weder Citronensäure (E 330) noch Natriumcitrat (E 331) als für Spirituosen zugelassene Zusatzstoffe geführt. Zwar kommt für einige Produkte der Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Abs. 1 LMZV in Frage, da die Säureregulatoren in Sahnelikören durch die Milch als Zutat in das Endprodukt gelangen können. Der Säureregulator E 330 ist aber auch in zahlreichen aromatisierten Spirituosen enthalten, wie bspw. im Bols Maracuja Likör. Zwar wäre auch eine Migration über ein mit dem Zusatzstoff behandeltes Obst möglich, erscheint aber im vorliegenden Fall etwas unwahrscheinlich.
Im Gegensatz zur LMZV ist in Anlage 4 der ZZulV normiert, dass die Säureregulatoren E 330 und E 331 für Lebensmittel allgemein zugelassen sind. Zwar sind einzelne Produkte von dieser Regelung wieder ausgenommen, Liköre oder Spirituosen werden unter diesen Ausnahmen aber nicht genannt. Die deutschen und europäischen Regelungen sind in diesem Punkt ganz offensichtlich nicht kohärent.
Stabilisatoren
Ein Stabilisator ist ein Stoff, der es ermöglicht, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierten Lebensmitteln ermöglichen.
Ein Stabilisator sorgt dafür, dass eine durch einen Emulgator homogen gewordene Flüssigkeit in diesem Zustand stabil bleibt und sich nicht wieder voneinander trennt. Als reine Stabilisatoren kommen lediglich Ascorbinsäureester (E 304) und Glycerinester aus Wurzelharz (E 445) zum Einsatz. Häufiger kommen Zusatzstoffe mit Kombinations-Eigenschaften zur Verwendung, wie bspw. Gummi arabicum (E 414) und Pektin (E 440). Beide Zusatzstoffe werden als Verdickungsmittel und Stabilisator verwendet.
Süßungsmittel
Süßungsmittel sind Stoffe, die zum Süßen von Lebensmitteln eingesetzt werden und dabei im Wesentlichen als Ersatz für die Eigenschaften von Zucker dienen. Die Regulierung von Süßungsmittel geht auf die Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 zurück.
Die Verwendung von Süssungsmitteln als Zuckerersatz ist zur Herstellung von energieverminderten, von nicht kariogenen Lebensmitteln oder von Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz, zur verbesserten Haltbarkeit für Ausstellungszwecke durch Zuckerersatz sowie zur Herstellung von Diätkost gerechtfertigt.
Nach der LMZBV sind 18 Süßungsmittel zugelassen. Der Einsatz in Spirituosen ist auf Liköre beschränkt und umfasst lediglich die sieben folgenden Süßungsmittel:
E420 (Sorbit), E421 (Mannit), E953 (Isomalt), E965 (Maltit), E966 (Lactit), E967 (Xylit) und E968 (Erythrit).
Praktische Bedeutung haben Süßungsmittel in Likören aber nicht. Zumindest ist uns bisher kein entsprechendes Produkt bekannt geworden.
Verdickungsmittel
Ein Verdickungsmittel ist ein Stoff, der die Viskosität eines Lebensmittels erhöht.
Verdickungsmittel wird ausschließlich für die Herstellung von Likören verwendet, bei denen Schwebeteilchen in der Flüssigkeit langsamer oder gar nicht auf den Flaschenboden sinken soll. Zwei Beispiel für Spirituosen mit Verdickungsmittel sind Smirnoff Cinnamon Gold und Bols Gold Strike. In beiden Likören wird Gellan (E 418) als Verdickungsmittel verwendet.
Wie müssen Zusatzstoffe in Spirituosen gekennzeichnet werden?
Diese Frage ist im eingangs bereits erwähnten § 9 ZZulV geregelt. Die Zusatzstoffe müssen nicht konkret mit Namen und der E-Kennzeichnung benannt werden, sondern lediglich mit den nachfolgenden Hinweisen:
- bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff",
- bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"
- bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe "mit Antioxidationsmittel"
- bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Süßungsmittel in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Süßungsmittels durch die Angabe "mit Süßungsmittel" bzw. "mit Süßungsmitteln".
Die Angaben können allerdings entfallen, wenn auf den Fertigpackungen ein Zutatenverzeichnis im Sinne der LMIV vorhanden ist. Diese Ausnahme greift bei Spirituosen aufgrund der oben genannten Ausnahmeregelung in Bezug auf das Zutatenverzeichnis aber nur äußerst selten.
Es gibt aber auch eine Reihe von Zusatzstoffen, die zwar bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden, welche aber mangels Nennung in der ZZulV nicht zu kennzeichnen sind. Dies sind die nachfolgend aufgeführten Zusatzstoffe:
Was bedeutet der Migrationsgrundsatz?
Zum Verständnis der nachfolgenden Ausführungen zunächst noch ein Wort zum sogenannten Migrationsgrundsatz. Nach Artikel 18 Abs. 1 a) LMZV darf ein Lebensmittelzusatzstoff in einem zusammengesetzten Lebensmittel enthalten sein, wenn der Zusatzstoff in einer Zutat des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist. Eine Spirituose besteht fast immer mindestens aus einem Destillat und Trinkwasser zur Herabsetzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstärke. Fast alle Spirituosen sind damit zusammengesetzte Lebensmittel, für das die Migration von Lebensmittelzusatzstoffen über eine der Zutaten möglich wäre. Der Migrationsgrundsatz erweitert die Liste der erlaubten Zusatzstoffe damit erheblich.
Im Anhang II Teil A Tabelle 2) LMZV werden Lebensmittel genannt, in denen die Zulassung von Farbstoffen über den Migrationsgrundsatz nicht zulässig ist. Es handelt sich somit um eine Einschränkung des Migrationsgrundsatzes. Unter der Ziffer 28 sind die Spirituosen aufgeführt, für deren Herstellung der Einsatz von Farbstoffen über eine Migration aus einem der verwendeten Lebensmittel nicht zulässig ist. Dabei handelt es sich um die folgenden Produkte:
Rum, Whisky, Getreidespirituosen, Branntwein, Brandy, Weinbrand, Tresterbrand, Brand aus Obsttrester, Korinthenbrand, Obstbrand, Brand aus Apfelwein und Birnenwein, Honigbrand, Hefebrand, Bierbrand, Topinambur, Obstbrände (Obstsorte vorangestellt), gewonnen durch Mazeration und Destillation, London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà.
Die Einschränkung bedeutet nicht, dass für Rum oder Whisky die Verwendung von Farbstoffen ausgeschlossen ist. Es bedeutet vielmehr, dass nur die ausdrücklich für das zusammengesetzte Lebensmittel zugelassenen Farbstoffe verwendet werden dürfen. Man spricht von primär zulässigen Farbstoffen. Farbstoffe, welche zwar für die Herstellung einer Zutat der fertigen Spirituosen (also z.B. Destillat, Sahne, etc.) zugelassen wären, sind damit nicht über den Migrationsgrundsatz automatisch für die trinkfertig Spirituose zugelassen. Kurz gesagt: sekundäre Farbstoffe, welche in einzelnen Zutaten zulässig wären, sind in der fertigen Spirituosen nicht automatisch zugelassen.
Welche Zusatzstoffe dürfen in die Spirituose?
Grundsätzlich kann man drei unterschiedlich stark regulierte Gruppen von Spirituosen unterscheiden. Dazu treten allerdings noch einige Ausnahmen. Doch zunächst zu den Spirituosen, die einer harten Regulierung unterliegen.
Gruppe 1
Für die erste Gruppe der Spirituosen ist eine Migration gem. Artikel 18 LMZV sekundärer Farbstoffe über die Zutaten nicht zulässig. Das heißt, durch die Zutaten dürfen keine anderen als die ohnehin primär zulässigen Farbstoffe in das Getränk gelangen. Diese erste Gruppe kann man in die drei folgenden Kategorien einteilen.
Kategorie 1a
Spirituosen, die bis auf den Farbstoff E 150a keinerlei Zusatzstoffe (auch nicht durch Migration) enthalten dürfen.
Whisky
Für Bourbon und Tennessee Whiskey gelten amerikanische Vorschriften, welche die Verwendung von Farbstoffen untersagen.
Kategorie 1b
Spirituosen, die keine Zusatzstoffe durch Migration und keine Farbstoffe enthalten. Zugelassen sind die Phosphate E 338, E 339, E 340, E 341, E 343, E 450, E 451 und E 452. Diese dienen als Säureregulatoren, unterliegen einer Höchstmengenbeschränkung von 1g pro Liter und sind nicht kennzeichnungspflichtig. Ebenfalls zugelassen und nicht kennzeichnungspflichtig sind die Emulgatoren E 473 (Zuckerester von Speisefettsäuren) und E 474 (Zuckerglyceride) bis zu einer Höchstmenge von 5g pro Liter.
Obstbrand
(Obst-)Brand durch Mazeration und Destillation
(Obst-)Geist
London Gin
Sambuca
Maraschino
Mistra
Kategorie 1c
Spirituosen, die keine Zusatzstoffe durch Migration enthalten. Zugelassen sind die Farbstoffe E150a bis E150d, sowie die Phosphate E 338, E 339, E 340, E 341, E 343, E 450, E 451 und E 452. Diese dienen als Säureregulatoren, unterliegen einer Höchstmengenbeschränkung von 1g pro Liter und sind nicht kennzeichnungspflichtig. Ebenfalls zugelassen und nicht kennzeichnungspflichtig sind die Emulgatoren E 473 (Zuckerester von Speisefettsäuren) und E 474 (Zuckerglyceride) bis zu einer Höchstmenge von 5g pro Liter. Die Verwendung der Farbstoffe E 150a bis E 150d ist kennzeichnungspflichtig, anstelle einer Höchstmengenbeschränkung gilt die Regelung „quantum satis“ (technisch erforderliche Menge unter Einhaltung der Guten Herstellungspraxis). Während das einfache Zuckerkulör (E 150a) durch Erhitzen hergestellt wird, werden für die Varianten E 150b-c Reaktionsbeschleuniger (schweflige Säure, Kaliumsuflit) verwendet.
Rum
Getreidespirituose (Korn, Doppelkorn)
Branntwein (Cognac, Armagnac)
Weinbrand/Brandy
Tresterbrand (Grappa)
Brand aus Obsttrester
Korinthenbrand
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein (Calvados)
Honigbrand
Hefebrand
Bierbrand
Topinambur
Gruppe 2
Für die Spirituosen der Gruppe 2 und 3 gilt der Migrationsvorbehalt gemäß Artikel 18 LMZV. Ist ein Zusatzstoff für eine Zutat des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen, so dieser Zusatzstoff auch für das zusammengesetzte Lebensmittel zugelassen. Folglich ist es nur noch möglich, die primär zugelassenen Zusatzstoffe zu nennen.
Die Gruppe 2 kann man in die Kategorien 2a, 2b und 2c unterteilen, wobei die Kategorien 2b und 2c nur eine geringfügige Erweiterungen darstellen, die im Zusammenhang mit der Konsistenz der betreffenden Spirituosen stehen und den Bereich der Stabilisatoren und Emulgatoren betreffen.
Kategorie 2a
Die Spirituosen der Kategorie 2 unterscheiden sich von den Spirituosen der Kategorie 1c) durch die Anzahl der zulässigen Farbstoffe. Identisch mit der Kategorie 1c) sind die Vorschriften hinsichtlich der Zulassung und Höchstmengenbeschränkung in Bezug auf die Säureregulatoren und Emulgatoren, weshalb an dieser Stelle auf die Kategorie 1c) verwiesen wird.
In Bezug auf die primär zulässigen Farbstoffe dürfen für die Spirituosen der Kategorie 2 die folgenden Farbstoffe ohne Höchstmengenbeschränkung nach der Regelung „quantum satis“ (technisch erforderliche Menge unter Einhaltung der Guten Herstellungspraxis) verwendet werden:
E101 (Riboflavine), E140 (Chlorophylle und Chlorophylline), E141 (Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle und Chlorophylline), E150a (Zuckerkulör), E150b (Sulfitlaugen-Zuckerkulör), E150c (Ammoniak-Zuckerkulör), E150d (Ammonsulfit-Zuckerkulör), E153 (Pflanzenkohle), E160a (Carotin), E160c (Paprikaextrakt), E162 (Betanin (Betenrot)), E170 (Anthocyane), E171 (Titandioxid), E172 (Eisenoxide und Eisenhydroxide).
Für die folgenden, ebenfalls zulässigen Farbstoffe gilt eine kombinierte Höchstmengenbeschränkung von 200mg/Liter, d.h. die Summe der zugebenen Farbstoffe darf nicht mehr als 200mg je Liter betragen. Zu beachten ist, dass die weiter unten genannten Farbstoffe E104, E110 und E124 bei der Berechnung der Höchstmenge einzubeziehen sind.
E100 (Kurkumin), E102 (Tartrazin), E120 (Echtes Karmin), E122 (Azorubin (Carmoisin)), E129 (Allurarot AC), E131 (Patentblau V), E132 (Indigotin (Indigokarmin)), E133 (Brillantblau FCF), E142 (Grün S), E151 (Brillantschwarz PN), E155 (Braun HAT), E160e (Beta-apo-8′-Carotinal (C 30)), E161 (Lutein).
Die folgenden, ebenfalls zulässigen Farbstoffe dürfen mit der angegeben Höchstmengenbeschränkung verwendet werden:
E104 (Chinolingelb) bis zu 180mg/Liter
E110 (Gelborange S) bis zu 100mg/Liter
E123 (Amaranth) bis zu 30mg/Liter
E124 (Cochenillerot A) bis zu 170mg/Liter
Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den der Höchstmengenbeschränkung von 200mg/Liter unterliegenden Farbstoffen darf die zulässige Höchstmenge von 200mg/Liter nicht überschreiten. Folglich wird der Farbstoff E123 bei der Prüfung der Höchstmengenbeschränkung nicht einbezogen.
Wodka
Enzian
Spirituose mit Wacholder
Gin
Destillierter Gin
Kümmel
Aquavit
Spirituose mit Anis
Pastis
Pastis de Marseille
Anis
Destillierter Anis
Bitter
Aromatisierter Wodka
Guignolet
Punch au rhum
Sloe Gin
Nocino
Spritglögg
Beerenburg
Honignektar
Nach Anhang V LMZV sind die Farbstoffe E102, E104, E110, E122, E124 und E129 mit dem Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern beeinträchtigen.“ zu versehen. Davon ausgenommen sind allerdings Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. Die Kennzeichnungspflicht mit dem Hinweis „mit Farbstoff“ bleibt aber bestehen.
Kategorie 2b
Für die Spirituosen der Kategorie 2b gilt alles Vorgenannte. Aufgrund der speziellen Konsistenz dieser Spirituosen sind zusätzlich noch die folgenden Emulgatoren zulässig:
E475 (Polyglycerinester von Speisefettsäuren) bis zu 5g je Liter
E481 und E482 (Natrium- und Calciumstearoyl-2-lactylat) bis zu 8g je Liter
(Frucht-)Creme
Creme de Cassis
Kategorie 2c
Für die Spirituosen der Kategorie 2c gilt alles Vorgenannte. Aufgrund der speziellen Konsistenz dieser Spirituosen ist zusätzlich noch der folgende Stabilisator zulässig:
E416 (Karaya) bis zu 10g je Liter
Eierlikör
Likör mit Eizusatz
Gruppe 3
Die dritte Gruppe der Spirituosen ist in Bezug auf die erlaubten Zusatzstoffe am umfangreichsten und auch die Produktpalette ist sehr umfangreich. Die Liköre reichen von den bitteren Kräuterlikören bis zu den süßen Fruchtlikören. Von den vorgenannten Zusatzstoffen sind bis auf den Stabilisator E416 (Karaya) alle Zusatzstoffe unter Beachtung der genannten Beschränkungen in Bezug auf die Höchstmenge freigegeben. Der Stabilisator E416 Karaya bleibt allein den Likören auf Basis von Ei vorbehalten.
Farbstoffe
E160b (Annatto) bis zu 10mg je Liter
E174 (Silber) ohne Höchstmengenbeschränkung
E175 (Gold) ohne Höchstmengenbeschränkung
Süßungsmittel
E420 (Sorbit), E421 (Mannit), E953 (Isomalt), E965 (Maltit), E966 (Lactit), E967 (Xylit) und E968 (Erythrit).
Der Einsatz der Farbstoffe und Süßungsmittel in Likören ist mit den Hinweisen „mit Farbstoff“ bzw. „mit Süßungsmittel“ kennzeichnungspflichtig.
Ausnahmen:
Von den vorgenannten Regelungen gibt es zwei nennenswerte Besonderheiten, deren Produkteigenschaften den Einsatz zusätzlicher Zusatzstoffe erforderlich machen.
Destillate mit ganzen Birnen
Bei Williamsbrand gibt es eine traditionelle Methode, bei der eine ganze Birne in der Flasche wächst oder nachträglich eingefügt wird. Damit die Birne sich im Destillat nicht verfärbt oder das Destillat eintrübt, ist die Zugabe eines Antioxidationsmittels erforderlich. Dafür dürfen die Zusatzstoffe E220 bis E228 verwendet werden. Ein Antioxidationsmittel ist für sich genommen nicht kennzeichnungspflichtig. Es handelt sich bei Sulfiten allerdings um ein kennzeichnungspflichtiges Allergen, so dass die Kennzeichnung über die LMIV erforderlich ist. Die Höchstmenge ist auf 50mg je Liter beschränkt.
Stabilisator in trüben Spirituosen
Der Stabilisator E445 (Glycerinester aus Wurzelharz) ist als Zusatzstoff in trüben Spirituosen zulässig. Es besteht keine Kennzeichnungspflicht, bekannt ist der Einsatz von E445 beispielhaft im Passoa Likör. Die Höchstmenge ist auf 100mg je Liter beschränkt.
Zusatzstoffe und Kennzeichnungspflicht – unsere Meinung
Im Jahr 1994 wurde zur Begründung der EG-Verordnung über Süßungsmittel der folgende Satz angeführt:
Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Süssungsmittel und deren Verwendung behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen.
Die ungleichen Wettbewerbsbedingungen sind immer wieder eine Begründung für immer neue Verordnungen. Doch haben diese Verordnungen zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen geführt? Die unterschiedlichen Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf Farbstoffe bei Spirituosen ist nur ein Beispiel, dass diese Vereinheitlichung offenbar nicht mal ansatzweise gelungen ist. Spirituosen und Tabakwaren unterliegen ohnehin einer Vielzahl einzelstaatlicher Vorschriften, die einen freien Verkehr allein aus zoll- und steuerrechtlichen Gründen gar nicht zulassen. Diese Unterschiede gehen am Ende zu Lasten des Verbrauchers, der einer italienischen, spanischen oder griechischen Spirituose das gleiche Vertrauen schenkt, wie einer nach den deutschen Vorschriften gekennzeichnete Spirituose. Ob dieses Vertrauen immer gerechtfertigt ist, kann aufgrund der unterschiedlichen Kennzeichnungsvorschriften der Verbraucher gar nicht beurteilen.
Dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darauf hinweist, dass die deutsche Zusatzstoff-Zulassungsverordnung anzupassen ist, kann eigentlich nur noch ironisch gemeint sein. Diese Anpassung wäre doch eine originäre Aufgabe der zuständigen Bundesministerien. Und dieser Anpassungsbedarf besteht bereits seit mindestens 2 Jahren. Am 13. Juli 2017 ist die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV AV) in Kraft getreten. Die eigentliche LMIV stammt bereits aus dem Jahr 2011. Auch wenn das Lebensmittelrecht sicherlich ein kleines Problem der EU und der Mitgliedsstaaten ist, zeigen sich aber doch auch hier die Grenzen der Institutionen, die an einer selbst geschaffenen Komplexität zu scheitern drohen.
Rechtsquellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
- BERICHT DER KOMMISSION über die verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke mit dem Zutatenverzeichnis und der Nährwertdeklaration vom 13. März 2017
- Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZzulV
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008
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[1] Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/SpezielleLebensmittelUndZusaetze/Zusatzstoffe/_Texte/Lebensmittelzusatzstoffe.html#doc379542bodyText2