Tequila – Spirituose mit geschützter geografischer Angabe aus Mexiko


Der Tequila wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als sonstige Spirituose klassifiziert. Tequila ist ein alkoholisches Getränk, das durch Destillation von Mosten erzielt wird, die direkt und ursprünglich aus den zuvor oder danach hydrolisierten oder gegarten Herzen der blauen Agave (Agave tequilana F.A.C. Weber) gewonnen und mit kultivierten oder natürlichen Hefen einer alkoholischen Gärung unterzogen werden. Die Moste können bis zu einem gesamten Massenanteil von maximal 49 % Reduktionszucker mit anderen Zuckern angereichert und gemischt werden, was zwei Kategorien von Tequila ergibt, je nachdem, ob die Moste mit anderen Zuckern angereichert und gemischt wurden: 100 %-Agaven-Tequila (der gesamte Zuckergehalt stammt aus dem Rohstoff) und Tequila (bis zu 49 % mit Zucker anderer Herkunft versetzt).

Jede dieser beiden genannten Qualitätskategorien wird in fünf Klassen eingeteilt:

Tequila

Blanco

Joven oder Oro

Reposado

Anejo

Extra Anejo

 

Der Alkoholgehalt dieses Erzeugnisses muss für den Verkauf ggf. mit Verdünnungswasser angepasst werden.

Dieses Erzeugnis kann durch Zusätze verfeinert oder angereichert werden. Sein Alkoholgehalt muss für den Verkauf ggf. mit Verdünnungswasser angepasst werden. Das Ergebnis der Mischung aus Tequila Blanco mit Tequila Reposado und/oder Tequila Añejo und/oder Tequila Extra Añejo wird als Tequila Joven oder Tequila Oro bezeichnet.

Dieses Erzeugnis muss mindestens zwei Monate lang in Eichen- oder Steineichenfässern reifen. Es kann durch Zusätze verfeinert oder angereichert werden. Sein Alkoholgehalt muss für den Verkauf ggf. mit Verdünnungswasser angepasst werden.

Dieses Erzeugnis muss mindestens ein Jahr lang in Eichen- oder Steineichenfässern mit einem Fassungsvermögen von maximal 600 Litern reifen. Es kann durch Zusätze verfeinert oder angereichert werden. Sein Alkoholgehalt muss für den Verkauf ggf. mit Verdünnungswasser angepasst werden. Das Ergebnis der Mischung aus Tequila Añejo mit Tequila Extra Añejo wird als Tequila Añejo bezeichnet.

Dieses Erzeugnis muss mindestens drei Jahre lang in Eichen- oder Steineichenfässern mit einem Fassungsvermögen von maximal 600 Litern reifen, und zwar in direktem Kontakt zum Holz dieser Fässer. Es kann durch Zusätze verfeinert oder angereichert werden. Sein Alkoholgehalt muss für den Verkauf ggf. mit Verdünnungswasser angepasst werden.

Aussehen

Leichter, mittlerer oder ausgeprägter Körper in Abhängigkeit von der Kontaktdauer des Erzeugnisses mit dem Glas, mit „Tränen“ oder „Beinen“.

Farbe

Tequila Blanco ist kristallklar, transparent mit Silbertönen.

Die Klassen Joven bis Extra Anejo, bei denen der Tequila evtl. durch Zusätze verfeinert oder angereichert wurde und in direktem Kontakt mit Eichen- oder Steineichenfässern gereift ist, weisen eine strohgelbe oder dunkelgelbe Färbung mit goldenen bis rötlichen oder ockerfarbenen Nuancen auf.

Geruch

Subtil fruchtige und blumige Zitrusnoten.

Holzgeruch.

 

Gewürzartige Aromen, leicht süßliche Note nach Vanille und Butter.

Blumige und fruchtige Aromen.

Geschmack

Ausgeprägter Kräutergeschmack mit erkennbarem Geschmack von gegarter Agave.

Präsenz von Kräutern, gegarter Agave, roher Agave (evtl. Holzgeschmack erkennbar).

milder, leicht süßlicher und fruchtiger Geschmack. Mit subtil bitterer Note und leicht bis mäßig alkoholischem Eindruck.

Noten von Trockenobst, Gewürzen, Vanille, Adstringenz, Holz, Karamell und Geräuchertem.







Eigenschaften des Tequila

Alkoholgehalt bei 20 °C (Vol.-Anteil Alk.): 35 bis 55

Trockenmasse (g/l): 0 bis 0,30 bei Tequila Blanco bzw. 0 bis 5 bei Tequila Joven, Oro, Reposado, Añejo und Extra Añejo.

Höhere Alkohole (Alkohole mit einem höheren Molekulargewicht als Äthylakohol bzw. Fuselöl) (wie Amylakohol) (in mg/100 ml wasserfreiem Alkohol): 20 bis 500

Furfural (in mg/100 ml wasserfreiem Alkohol): 0 bis 4

Methanol (in mg/100 ml wasserfreiem Alkohol): 30 bis 300

Aldehyde (wie Acetaldehyd) (in mg/100 ml wasserfreiem Alkohol): 0 bis 40

Ester (wie Ethylacetat) (Werte ausgedrückt in mg/100 ml wasserfreiem Alkohol):

- 2 bis 200 in den Klassen Blanco und Joven oder Oro.

- 2 bis 250 in den Klassen Reposado, Añejo und Extra Añejo.



Merkmale von Tequila

Sowohl der Rohstoff für die Tequila-Herstellung als auch das Erzeugnis selbst müssen im geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung, das 181 Gemeinden der Mexikanischen Republik umfasst, produziert werden. Es sind dies alle Gemeinden des Bundesstaates Jalisco (insbesondere die Gemeinde Tequila, von der sich der Name der geografischen Angabe ableitet), acht Gemeinden des Bundesstaates Nayarit (Ahuacatlán, Amatlán de Cañas, Ixtlán del Río, Jala, Xalisco, San Pedro de Lagunillas, Santa María del Oro und Tepic), sieben Gemeinden des Bundesstaates Guanajuato (Abasolo, Ciudad Manuel Doblado, Cuerámaro, Huanimaro, Pénjamo, Purísima del Rincón und Romita), elf Gemeinden des Bundesstaates Tamaulipas (Aldama, Altamira, Antiguo Morelos, Gómez Farías, González, Llera, Mante, Nuevo Morelos, Ocampo, Tula und Xicoténcatl) und 30 Gemeinden des Bundesstaates Michoacán (Briseñas de Matamoros, Chavinda, Chilchota, Churintzio, Cotija, Ecuandureo, Jacona, Jiquilpan, Marcos Castellanos, Maravatío, Nuevo Parangaricutiro, Numarán, Pajacuarán, Peribán, La Piedad, Los Reyes, Regules, Sahuayo, Tancítaro, Tangamandapio, Tangancícuaro, Tanhuato, Tingüindin, Tocumbo, Venustiano Carranza, Villamar, Vista Hermosa, Yurécuaro, Zamora und Zináparo).

Die geografische Bezeichnung „Tequila“ bezieht sich auf die Gemeinde Tequila im Bundesstaat Jalisco.

Tequila wird aus der blauen Agave (Agave tequilana F.A.C. Weber) gewonnen, einer im Gebiet des Vulkans Tequila weitverbreiteten Pflanze.

Die ältesten Hinweise auf die Existenz der blauen Agave (Agave tequilana F.A.C. Weber) und deren Verwendungen stammen aus der präkolumbischen Zeit. In verschiedenen Bilderhandschriften (Codex Nuttal und Codex Tonaltlanahuatl) wird beschrieben, dass die Azteken (die sich selbst Mexika nannten, was so viel bedeutet wie „die sich von Mezcali ernähren“, zu Ehren ihres Stammgottes Mexitli, was „Nabel der Agave“ bedeutet) gelernt hatten, die Herzen bzw. Strünke der Agaven (Metl) zu sammeln und in Erdöfen zu garen, um so Mezcali zu gewinnen.

Das Wort Tequila leitet sich aus dem Nahuatl „tequi“ und „tlan“ ab und bedeutet „Ort, an dem geschnitten oder an dem Tribut geleistet wird“.

Die Temperaturen im Gebiet der g. U. „Tequila“ sind mild bis warm und schwanken zwischen 15 °C und 29,9 °C, was für den Anbau der Agave tequilana F.A.C. Weber ideal ist. Der Anbau der Agave muss auf 1 600 bis 2 000 Metern Seehöhe erfolgen, um optimale Temperaturbedingungen zu gewährleisten, sowie bei einer Jahresniederschlagsmenge von 1 073 bis 1 440 mm. Unter kontrollierten Bedingungen hat sich gezeigt, dass die Agave tequilana F.A.C. Weber eine begrenzte Toleranz gegenüber niedrigen Temperaturen aufweist.

Der Tequila entstand vor über vier Jahrhunderten. Die damit verbundenen Bräuche und Traditionen wurden seither über Generationen weitergegeben und haben sich für die Bewohner der Regionen, in denen dieses Erzeugnis hergestellt wird (mehr als 50 000 mexikanische Familien), zu einer Lebensform entwickelt. Während der Herstellung kommen traditionelle Verfahren zum Einsatz, wie der Anbau und die Ernte der Agave (Abschneiden der Pflanzenblätter am Ansatz), das Garen und Mahlen der Strünke der Agave, die Extraktion von Sirup und Bagasse-Rückständen, die Formulierung, Gärung, Destillation und Reifung.

Der Tequila ist das angesehenste und berühmteste Getränk Mexikos, ein weltweites Identitätsmerkmal des Landes, das Tradition, Güte und Exzellenz ausdrückt. Rund um die Kultur des Tequila ist eine Reihe von hochqualitativen Erzeugnissen und Dienstleistungen entstanden, die Geschichte und Tradition der Region vereinen und u. a. mit dem Vulkan Tequila, der Agave-Landschaft und den alten Tequila-Produktionsanlagen (die im Jahr 2006 von der Unesco zum Weltkulturerbe erklärt wurden) in Zusammenhang stehen.


Herstellung des Tequila

Anbau und Ernte der Agave: Die Triebe der blauen Agave (Agave tequilana F.A.C. Weber) müssen sich auf einer Höhe von etwa 50 cm befinden. Der Wachstumszyklus der Pflanze beträgt rund zehn Jahre. Bei der Ernte werden die Blätter am Ansatz weggeschnitten, sodass das Kernstück bzw. Herz der Agave verbleibt.

Garen und Mahlen der Agave: Das Garen erfolgt unter Druck mit Wasserdampf, entweder in Ziegelöfen oder in Autoklaven. Die gegarten Agaven werden zu Mühlen verbracht, wo sie in kleine Stücke geschnitten und anschließend gemahlen werden.

Extraktion von Sirup und Bagasse-Rückstände: Die Bagasse wird mit Druckwasser bestrahlt und danach ausgepresst. Dabei wird der Sirup gelöst, der dem Herstellungsverfahren zugeführt wird.

Fermentation: Dabei wird mindestens 51 % Agaven-Sirup mit maximal 49 % eines Präparats aus Sirupen anderer Herkunft gemischt und anschließend der Gärung zugeführt.

Gärung: Die Gärung erfolgt in großen Behältern, die mit dem Sirup gefüllt werden, unter Zusatz von Wasser, kultivierten oder natürlichen Hefen sowie Nährstoffen zur alkoholischen Gärung.

Destillation: Bei der Destillation werden die Gärprodukte mittels Wärme und Druck in alkoholreiche Produkte (Tequila) und Schlempe getrennt und anschließend stark erhitzt. Es sind zwei Destillationsvorgänge notwendig, wobei der erste als „destrozamiento“ (Zerstörung) und der zweite als „rectificación“ (Berichtigung) bezeichnet wird.

Reifung: Der Tequila muss mindestens folgende Zeit reifen: Reposado zwei Monate, Añejo ein Jahr und Extra Añejo drei Jahre, und zwar in direktem Kontakt mit dem Holz der Eichen- oder Steineichenbehälter.

Abfüllung: Lediglich im Fall der Kategorie „100 %-Agaven-Tequila“ muss das Erzeugnis im Werk des zugelassenen Herstellers, das sich innerhalb des geografischen Gebiets befinden muss, abgefüllt werden. Da die Moste bei der Kategorie „100 % Agaven-Tequila“ nicht mit anderem als dem aus der Agave tequilana F.A.C. Weber gewonnenen Zucker angereichert werden, weist das Erzeugnis eine höhere organoleptische Komplexität auf, die durch den Transport in Tankwagen beeinträchtigt werden könnte. Die Abfüllung durch die zugelassenen Hersteller gewährleistet die Aufrechterhaltung des spezifischen Aromas und Geschmacks. Die obligatorische Abfüllung im Erzeugungsgebiet ist eine historische Anforderung an „100 % Agaven-Tequila“ (die bereits vor der Anerkennung der Ursprungsbezeichnung bestand), um seine Qualität und damit seinen Ruf zu schützen. Alle Kontrollen des „100 % Agaven-Tequila“ im geschützten Gebiet werden vom Tequila-Kontrollausschuss vor Ort durchgeführt.


Die mexikanischen Rechtsvorschriften zum Tequila

- Allgemeine Erklärung des Ministeriums für Kulturerbe und Wirtschaftsförderung über den Schutz der Ursprungsbezeichnung „Tequila“, veröffentlicht am 9. Dezember 1974

- im Amtsblatt der Mexikanischen Föderation. Amtliche Norm NOM-006-SCFI-2012, Alkoholische Getränke — Tequila — Spezifikationen.

In der amtlichen Norm NOM-006-SCFI-2012 sind die Spezifikationen für die obligatorischen Handels- und Gesundheitsinformationen, die auf jedem Tequila-Etikett enthalten sein müssen, festgelegt. Die Handelsinformation darf keine Texte, Bilder oder sonstige Beschreibungen enthalten, die die Verbraucher aufgrund ungenauer Angaben irreführen oder verwirren könnten, wie „100 % natürlich“, „100 % mexikanisch“, „100 % natürliches Erzeugnis“, „100 % gereift“ oder Ähnliches, soweit diese Beschreibungen zu einer Verwechslung mit der Kategorie „100 % Agaven-Tequila“ führen können oder einen unlauteren Vorteil gegenüber jenen Herstellern, die diese nicht verwenden, darstellen.

Bei für den Export bestimmtem Tequila muss die Hauptanzeigefläche laut NOM-006-SCFI-2012 mindestens folgende Angaben enthalten: das Wort „Tequila“, Kategorie und Klasse, ggf. hinzugefügte Farbstoffe, Geschmacksstoffe, Aromen, die eingetragene Marke bzw. jedes sonstige Erkennungsmerkmal gemäß dem beim mexikanischen Markenamt IMPI eingetragenen Vertrag über die Mitverantwortung. Die Angabe „Hergestellt in Mexiko“, „Mexikanisches Erzeugnis“, „Erzeugt in Mexiko“ oder analoge Angaben, der amtliche Kenncode und die Registriernummer des zugelassenen Herstellers sowie die Chargennummer müssen ebenfalls vorhanden sein; diese Angaben können an jedem beliebigen Teil des Etiketts bzw. der Verpackung aufgebracht werden.

Die Informationen zur Klasse des Tequila, den ggf. hinzugefügten Aromen, Farbstoffen und Geschmacksstoffen sowie die Angabe „Hergestellt in Mexiko“, „Mexikanisches Erzeugnis“, „Erzeugt in Mexiko“ bzw. analoge Angaben können in eine andere Sprache übersetzt sein. Warnhinweise oder sonstige von den Gesetzen des Bestimmungslandes geforderte Hinweise können in der jeweiligen Sprache hinzugefügt sein.

Die Tequila-Klassen können gemäß den Bestimmungen des entsprechenden Landes bzw. Vertriebsgebiets statt auf Spanisch auch in der Landessprache oder auch wie folgt angegeben sein: „Silver“ statt Blanco oder Plata, „Gold“ statt Joven oder Oro, „Aged“ statt Reposado, „Extra aged“ statt Añejo, „Ultra aged“ statt Extra Añejo.

Die Reifezeit von Tequila Extra Añejo ist nicht auf dem Etikett anzugeben.


Das Eintragungsverfahren des Tequila als geschützte geografische Angabe

(1)

Der Consejo Regulador del Tequila (Tequila-Kontrollausschuss, im Folgenden der „Antragsteller“), eine mexikanische Körperschaft des mexikanischen Rechts, hat die Eintragung von „Tequila“ als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt. Bei „Tequila“ handelt es sich um eine Spirituose, die traditionell in den Vereinigten Mexikanischen Staaten durch Destillation des Safts von Agave tequilana F.A.C. Weber (Blaue Agave) hergestellt wird.

 

(2)

Die EU-Kommission hat den vom Antragsteller übermittelten Antrag, den Namen „Tequila“ in das Verzeichnis gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 einzutragen, überprüft.

 

(3)

Da die EU-Kommission zu dem Schluss kam, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie die wichtigste Spezifikation der technischen Unterlage für „Tequila“ gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Zweck des Einspruchsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

 

(4)

Unión Española del Licor (spanischer Verband der Hersteller und Händler von alkoholischen Getränken) und Vinum et Spiritus (belgischer Verband der Hersteller und Händler von alkoholischen Getränken) haben gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 (3) innerhalb der festgelegten Frist Einspruch gegen die Eintragung des Namens „Tequila“ als geografische Angabe eingereicht. Die EU-Kommission hat beide Einsprüche gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 für zulässig befunden. Außerdem gingen ein Einspruch von Unión de Licoristas Cataluña (katalanischer Verband der Hersteller und Händler von Spirituosen) sowie weitere Informationen von Unión Española del Licor und von Vinum et Spiritus ein, die jedoch gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 für unzulässig befunden wurden, weil sie nicht innerhalb der in Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgesehenen Frist vorgelegt worden waren.

 

(5)

Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die EU-Kommission dem Antragsteller die beiden zulässigen Einsprüche mit und forderte ihn gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 auf, innerhalb von zwei Monaten seine Bemerkungen vorzubringen. Der Antragsteller übermittelte seine Bemerkungen am 3. Juni 2017, also innerhalb der vorgesehenen Frist.

 

(6)

Am 31. Juli 2017 übermittelte die EU-Kommission den beiden Einspruch Erhebenden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 die Bemerkungen des Antragstellers und forderte sie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu diesen Bemerkungen zu äußern. Die EU-Kommission erhielt am 22. September 2017 eine Antwort von Unión Española del Licor.

 

(7)

Die Einsprüche von Unión Española del Licor und von Vinum et Spiritus beziehen sich auf verbindliche Auflagen in der Amtlichen Norm NOM-006-SCFI-2012 (alkoholische Getränke — Tequila — Spezifikationen), die im Diario Oficial de la Federación (dem mexikanischen Amtsblatt) vom 13. Dezember 2012 (4) veröffentlicht wurden und auf die in der technischen Unterlage für „Tequila“ Bezug genommen wurden; dies betraf Folgendes: a) Anforderungen an die Etikettierung zu Handels- und Gesundheitsinformationen und die Registriernummern der zugelassenen Hersteller; b) Beschränkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen den Lieferanten und den Abfüllern bezüglich der Genehmigung, eingetragene Marken oder sonstige Erkennungsmerkmale zu verwenden, was die Möglichkeiten der Abfüller zur Beschaffung mexikanischer Erzeugnisse einschränkt und die Vermarktung von „Tequila“ nach dem Abfüllen auf bestimmte zugelassene Marken beschränkt, wodurch die Vermarktung unter Eigenmarken der Marktteilnehmer ohne besondere Genehmigung verhindert wird; c) Vorschriften für die Zulassung von Marktteilnehmern in der Union zum Abfüllen von „Tequila“ sowie für die Abfüllverfahren; d) Vorschriften für die Kontrolle der zugelassenen Abfüller im Gebiet der Union sowie die im mexikanischen Amtsblatt festgelegten Folgen in Fällen von Nichteinhaltung; e) Verbot des Handels mit „Tequila“ (Kategorie Mischung) in losem Gebinde (mit bis zu 49 % des Reduktionszuckers insgesamt aus anderen Quellen als Zucker aus der Blauen Agave (Agave tequilana F.A.C. Weber)) innerhalb der Union; Verbot der Beschaffung von „Tequila“ (Kategorie Mischung) in losem Gebinde über Drittländer und f) die Anforderung, dass „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven) im Werk des zugelassenen Herstellers, das sich innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets in den Vereinigten Mexikanischen Staaten befindet, abgefüllt werden muss. Die Einspruch Erhebenden machen geltend, dass diese Anforderungen den freien Handel und Wettbewerb von „Tequila“ in den Mitgliedstaaten umgehen und hiermit unvereinbar sind und insbesondere gegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 verstoßen.

 

(8)

Der Antragsteller erklärt, die Einsprüche sollten als unzulässig abgewiesen werden, weil die Einspruch Erhebenden das in Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 vorgesehene Muster nicht verwendet und nicht aufgezeigt haben, welche in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgesehenen spezifischen Bedingungen für die Eintragung nicht erfüllt sind. Der Antragsteller führt an, dass das wichtigste Ziel des Systems für die Kontrolle der Abfüllung, der Vermarktung und des Vertriebs darin besteht, die Rückverfolgbarkeit und damit die Echtheit von „Tequila“ zu gewährleisten. Außerdem erklärt der Antragsteller, dass jeder Marktteilnehmer „Tequila“ in losem Gebinde in Flaschen abfüllen kann, sofern er eine Bescheinigung über die Zulassung als „Tequila“-Abfüller erhält und eine Vereinbarung über die Mitverantwortung für die eingetragene Marke oder ein sonstiges Erkennungsmerkmal eingeht.

 

(9)

Ferner vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass keine der Bemerkungen, die die Anwendung der Amtlichen Mexikanischen Norm infrage stellen, eine Grundlage für einen Einspruch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darstellt, da der Name „Tequila“ bereits nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor vom 27. Mai 1997 (5) (im Folgenden „Abkommen von 1997“) an rechtliche Verpflichtungen geknüpft ist, wobei in Artikel 4 Absatz 2 festgelegt ist, dass der geschützte Name „Tequila“ in der Union nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Mexikanischen Staaten verwendet werden darf.

 

(10)

Was die Form der vom Antragsteller erhobenen Einsprüche anbelangt, so betrachtete die EU-Kommission die Einsprüche von Unión Española del Licor und von Vinum et Spiritus als zulässig, da sie den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 entsprechen, da alle Angaben, die nach dem Muster in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung („Antrag auf Einspruch gegen eine geografische Angabe“) einzureichen sind, in den Einsprüchen enthalten waren.

 

(11)

Was die Geltung der Vorschriften in der Amtlichen Mexikanischen Norm betrifft, so hat diese nach Auffassung der EU-Kommission als Verwaltungsvorschrift eines Drittlands keine unmittelbare extraterritoriale Wirkung in der Union. Durch die Veröffentlichung der wichtigsten Spezifikation in der technischen Unterlage für „Tequila“ im Amtsblatt der Europäischen Union werden jedoch einige Vorschriften der Amtlichen Mexikanischen Norm ausdrücklich erwähnt, wodurch deren Geltung für zum Export bestimmte Erzeugnisse bestätigt wird. Diese umfassen Anforderungen an die Herstellung, Etikettierungsbestimmungen und Vorschriften für die Abfüllung von „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven), die in der genannten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union angeführt oder auf die verwiesen wird. Ein System, das Marktteilnehmern oder den Behörden eines Drittlands gestattet, den Vertrieb auf dem gesamten Binnenmarkt in einer Weise zu verhindern, die mit den Grundsätzen des Unionsrechts unvereinbar ist, kann durch die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nicht geschützt werden.

 

(12)

Bezüglich des Abkommens von 1997, mit dem „Tequila“ im Gebiet der Union geschützt wurde, sei daran erinnert, dass der etwaige Schutz durch die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 einer anderen rechtlichen Regelung unterliegt, die von der mit dem Abkommen von 1997 festgelegten Regelung unabhängig ist. Da der Antragsteller beschlossen hat, den gesonderten Schutz der geografischen Angabe „Tequila“ nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zusätzlich zum Schutz im Rahmen des Abkommens von 1997 zu beantragen, sollte klargestellt werden, dass der Schutz durch diese beiden Instrumente nach den jeweiligen Regeln des betreffenden Rechtsinstruments gilt.

 

(13)

Die EU-Kommission hat die Argumente und die Beweismittel der den Einspruch Erhebenden und des Antragstellers geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass „Tequila“ aufgrund der nachstehenden Erwägungen als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen werden sollte.

 

(14)

Was die Anforderungen an die Etikettierung gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe a betrifft, so können die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 strengere Vorschriften für die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung als die Vorschriften des Anhangs II der genannten Verordnung erlassen, soweit sie sich mit dem Unionsrecht vereinbaren lassen. Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung kann sinngemäß auch auf die Vorschriften angewandt werden, die von den Behörden von Drittstaaten erlassen wurden. Aus der Amtlichen Mexikanischen Norm und aus Abschnitt 9 der wichtigsten Spezifikation der technischen Unterlage für „Tequila“ geht hervor, dass die Vereinigten Mexikanischen Staaten zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 für die Etikettierung aller „Tequila“-Erzeugnisse strengere Vorschriften vorsehen. Diese Vorschriften betreffen Handels- und Gesundheitsinformationen sowie Registriernummer, Name und Anschrift zur Identifizierung des zugelassenen Herstellers oder Abfüllers. Diese Anforderungen sind mit den Etikettierungsvorschriften der Union und insbesondere mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht unvereinbar. Die Anforderung, dass die Marktteilnehmer mittels Referenznummer oder Namen und Anschrift identifiziert werden, lässt sich im Interesse der Transparenz und Rückverfolgbarkeit rechtfertigen und stellt keine unangemessene Anforderung dar. Aus diesen Gründen ist die EU-Kommission der Auffassung, dass die Einspruchsgründe in Bezug auf die Anforderungen an die Etikettierung nicht stichhaltig sind und zurückgewiesen werden müssen.

 

(15)

Die Einschränkungen in Bezug auf kommerzielle Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abfüllern gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe b sowie die Vorschriften für die Zulassung von Abfüllern in der Union und die Verfahren für diese Zulassungen gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe c sind wegen der erforderlichen Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und zur Verhinderung von Betrug gerechtfertigt. Die Vorschriften gelten ausdrücklich für die Etikettierung von Erzeugnissen, die für den Export bestimmt sind, wie in Abschnitt 9 Absatz 2 der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten wichtigsten Spezifikation der technischen Unterlage für „Tequila“ erklärt wird, der sich auf die Verwendung des Namens „Tequila“ und die eingetragenen Marken oder sonstige Erkennungsmerkmale gemäß dem beim Mexikanischen Patent- und Markenamt eingetragenen Vertrag über die Mitverantwortung bezieht. Nach Auffassung der EU-Kommission sind diese Vorschriften und Vereinbarungen, sofern sie sich auf die Verwendung des Namens „Tequila“ beziehen, verhältnismäßig und begründet und sind die Einspruchsgründe nicht stichhaltig, sodass sie zurückgewiesen werden müssen.

 

(16)

Was die Vorschriften für die Kontrolle der zugelassenen Abfüller im Gebiet der Union sowie die in der Amtlichen Mexikanischen Norm vorgesehenen Folgen im Falle der Nichteinhaltung gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe d anbelangt, so sind in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 Bestimmungen für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen vor der Vermarktung des Erzeugnisses vorgesehen, die für den Verkauf von „Tequila“ an die Verbraucher Abfülltätigkeiten umfassen und insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Behörden des Drittlands oder durch Produktzertifizierungsstellen des Drittlands erfordern. Die EU-Kommission stellt fest, dass die Kontrollverfahren und die Maßnahmen bei Nichteinhaltung mit Bezug auf die Notwendigkeit, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und die bei einem solchen Erzeugnis schwer festzustellenden Fälle von Beimischung und Betrug zu verhindern, gerechtfertigt sind. Insofern die Amtliche Mexikanische Norm eine Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der technischen Unterlage vor der Vermarktung von „Tequila“ zum Verkauf an Verbraucher auf dem Unionsmarkt vorsieht, sind die Vorschriften mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vereinbar. Aus diesen Gründen ist die EU-Kommission der Auffassung, dass die Einspruchsgründe in Bezug auf die Vorschriften für die Kontrolle nicht stichhaltig sind und zurückgewiesen werden müssen.

 

(17)

Was das mutmaßliche Verbot des Handels mit „Tequila“ (Kategorie Mischung) in losem Gebinde in der Union gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe e betrifft, so nimmt die EU-Kommission zur Kenntnis, dass die Veröffentlichung der wichtigsten Spezifikation der technischen Unterlage für „Tequila“ im Amtsblatt der Europäischen Union nur die spezifische Vorschrift enthält, dass der Verkauf von „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven) in losem Gebinde verboten ist und es keinen Hinweis auf ein Verbot des Handels mit „Tequila“ (Kategorie Mischung) in losem Gebinde im Binnenmarkt nach Einfuhr in die Union gibt.

 

(18)

Was das mutmaßliche Verbot der Beschaffung von „Tequila“ (Kategorie Mischung) in losem Gebinde über Drittländer angeht, das sich aus der Vorschrift zum Abschluss eines beim mexikanischen Marken- und Patentamt eingetragenen Vertrags über die Mitverantwortung für die Lieferung des Erzeugnisses in losem Gebinde und der notwendigen Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit ergibt, so ist es nach Auffassung der EU-Kommission gerechtfertigt zu verlangen, dass der Kauf des Erzeugnisses in losem Gebinde außerhalb der Union nur bei Herstellern im Ursprungsland erfolgen darf. Aus diesen Gründen ist die EU-Kommission der Auffassung, dass die Einspruchsgründe im Zusammenhang mit Einschränkungen bezüglich des Erzeugnisses in losem Gebinde nicht stichhaltig sind und zurückgewiesen werden müssen.

 

(19)

Was den Einspruch betrifft, dass die Anforderung einer obligatorischen Abfüllung von „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven) im abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe f nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so ist festzustellen, dass gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 alle Beschränkungen hinsichtlich des Abfüllens der Spirituose in dem betreffenden geografischen Gebiet in der technischen Unterlage zu rechtfertigen sind, da sie eine mögliche Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt darstellen. Das Unionsrecht gilt nicht, wenn festgestellt werden soll, ob ein Drittland die Abfüllung innerhalb seines Gebiets einschränken kann, ist hingegen anzuwenden, wenn Einschränkungen für die Umfüllung oder die Abfüllung des Erzeugnisses in losem Gebinde innerhalb der Union verhindert werden sollen, falls diese Erzeugnisse in losem Gebinde aus einen Drittland in die Union eingeführt wurden. Solche Einschränkungen können nur dann gestattet werden, wenn sie erforderlich, verhältnismäßig und zum Schutz des Ansehens der geografischen Angabe geeignet sind (7).

 

(20)

In Abschnitt 7 der wichtigsten Spezifikation der technischen Unterlage erklärt der Antragsteller, die Beschränkungen in Bezug auf die Abfüllung hätten zum Ziel, die organoleptische Komplexität zu bewahren, die durch den Transport im Tankwagen gefährdet werden könnte, da kein anderer als der aus der Blauen Agave tequilana F.A.C. Weber gewonnene Zucker hinzugefügt werde. Der Antragsteller erklärt außerdem, ein weiterer Grund für die Beschränkung in Bezug auf die Abfüllung sei die Erhaltung des Ansehens von „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven), das auf besonderen Merkmalen und auf der Qualität des Erzeugnisses insgesamt beruht, was auf das Wissen der zugelassenen Hersteller vor Ort zurückzuführen ist, und durch Beimischung und Betrug, die schwer festzustellen sind, beeinträchtigt werden könnte. Die fragliche Anforderung muss trotz ihrer einschränkenden Wirkung als mit dem Unionsrecht vereinbar betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie erforderlich, verhältnismäßig und geeignet ist, das hohe Ansehen des mexikanischen Namens „Tequila“ bei den Kunden zu erhalten. Den Informationen in der technischen Unterlage ist zu entnehmen, dass die Abfüllbeschränkungen nur für eine Kategorie „Tequila“ gelten, wohingegen diese Beschränkung für die Einfuhr der Kategorie „Tequila“ (Mischung) (mit bis zu 49 % Zucker anderer Herkunft als dem Rohstoff versetzt) in losem Gebinde nicht gilt. Der geografische Geltungsbereich der Beschränkung ist durch das abgegrenzte geografische Gebiet für „Tequila“ umrissen, das fünf mexikanische Staaten umfasst. Aus dem vom Antragsteller erbrachten Nachweis geht hervor, dass diese Beschränkung als verhältnismäßige und geeignete Maßnahme zur Erhaltung der Zusammensetzung und des Ansehens des Erzeugnisses beim Verbraucher gerechtfertigt ist. Zudem wurden keine weniger restriktiven alternativen Maßnahmen zur Erreichung eines angemessenen Kontrollumfangs aufgezeigt. Die notwendige Rechtfertigung der Einschränkung der obligatorischen Abfüllung von „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven) steht daher mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 im Einklang.

 

(21)

Aus den oben dargelegten Gründen ist die EU-Kommission der Auffassung, dass die Begründung des Einspruchs gegen die Eintragung der geografischen Angabe „Tequila“ in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bezüglich der obligatorischen Abfüllung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets, die für „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven) gilt, nicht stichhaltig ist und zurückgewiesen werden muss.

 

(22)

Deshalb ist die EU-Kommission im Einklang mit Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 der Auffassung, dass der Antrag auf Eintragung von „Tequila“ als geografische Angabe den Bedingungen der genannten Verordnung entspricht. Der Name „Tequila“ sollte daher geschützt und als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen werden.