Wie man Gin, Gin-Likör und Gin-Substitute richtig kennzeichnet
Blog Gin
Der Gin & das Gesetz sind (außer beim „Law Gin“) keine Brüder im Geiste. Grundsätzlich sind die richtige Ausgestaltung und Kennzeichnung von Spirituosen mit Gin nicht besonders schwierig. Allerdings manifestiert sich am Gin mit seiner hohen Innovationsfreude ein Problem, welches sämtliche Spirituosen treffen kann. Der Trend zu alkoholfreien Getränken widerspricht der Spirituosenverordnung. Ein Likör muss einen bestimmten Mindestzuckergehalt haben und eine Spirituose einen bestimmten Mindestalkoholgehalt. So wünschenswert der Verzicht auf Zucker und der Verzicht auf Alkohol gesellschaftlich sein mag, verstößt ein Likör ohne Zucker wie ein Gin ohne Alkohol gegen Recht und Ordnung.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung zur Kennzeichnung von Gin
- Wichtige Begriffe für die Kennzeichnung
- Verkehrsbezeichnung
- Zusammengesetzter Begriff
- Anspielung
- Gin-Likör
- Irreführung der VerbraucherInnen
- Optimale Kennzeichnung von Gin-Substituten
- Beispielhafte Kennzeichnung
- Fazit zur Kennzeichnung von Gin, Gin-Likör und Gin-Substituten
Einleitung zur Kennzeichnung von Gin
Die Auslegung der Regeln der Verordnung (EU) 2019/787 vom 17. April 2019 ist wie bei allen Gesetzen, Richtlinien und Verordnung interpretationsbedürftig. Da die Verordnung in weiten Teilen erst mit Wirkung ab dem 25. Mai 2021 Gültigkeit erlangte, gibt es hierzu keine gefestigte Rechtsprechung. Allerdings lassen sich aus dem Wortlaut selbst wie auch aus den Urteilen auf Basis der Verordnung (EU) 110/2008 vom 15. Januar 2008 Handlungsweisungen ableiten. Im Zweifel sind aber nur Gerichte befugt, die Verordnungen auf eine korrekte Anwendung auszulegen. Daher hat unser Blog-Beitrag lediglich den Charakter eines Kommentars.
Durch die zunehmende Beliebtheit von Gin kommen immer mehr Produkte auf dem Markt, die die Voraussetzungen für Gin nicht erfüllen, sich aber die Beliebtheit der Produktkategorie als Verkaufsargument zunutze machen wollen. Das Gin beliebt ist, zeigt sich Senf mit Gin, Gin Torten oder Grillsaucen mit Gin. Diese Produkte sind für den Verbraucher leicht als Senf, Sauce oder Torte erkennbar. Doch Produkte, die als Gin-Ersatz dienen sind natürlich leicht zu verwechseln und von den Herstellern ist eine möglichst große optische und gestalterische Nähe zum echten Gin gewünscht.
Die Grenze zwischen einem unzulässigen Imitat und einem zulässigen Substitut von echtem Gin sind fließend. Das unzulässige Imitat verwendet Begriffe und Symbole, die den Verbraucher in die Irre führen können. Das zulässige Substitut kennzeichnet und benennt den „Ersatz-Gin“ gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ohne Rückgriff auf geschützte Begriffe wie „Gin“ oder „Sloe Gin“. Die Spirituosenverordnung und ihre Kennzeichnungsvorschriften, die zum Teil aus der Lebensmittelinformationsverordnung abgeleitet sind, gelten für Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von 15% vol. Gin, destillierter Gin und Dry Gin sind dabei als Spirituosen mit einem Mindestalkoholgehalt von 37,5% vol und Sloe Gin als ein Likör mit einem Alkoholgehalt von mindestens 25% vol. definiert. Ausgehend von dieser Mindestvoraussetzung darf Getränk mit weniger Alkohol nicht den Eindruck erwecken, es sei ein Gin.
Im Grunde hat die Spirituosenverordnung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von unter 15% vol. überhaupt keine Relevanz. Im negativen Sinne dürfen sich die Getränke nicht an den in der Spirituosenverordnung geschützten Begriffen bedienen. Für alkoholfreien Gin-Ersatz ist die wichtigste Regel die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 und dort der Artikel 7 Abs. 1: „Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein“. Produkte müssen eine beschreibende Bezeichnung haben, anhand derer Verbraucher/innen eine fundierte Entscheidung treffen können. Besondere Zutaten, Aromen, Verarbeitungsprozesse, … sollten, sofern sie die Kaufentscheidung beeinflussen können, in die beschreibende Bezeichnung einfließen.
Wichtige Begriffe für die Kennzeichnung
Spirituose | Der Begriff darf nur verwendet werden, wenn das Produkt der Beschreibung einer Spirituose entspricht. Wesentliches Merkmal ist ein Alkoholgehalt von 15% vol oder mehr (bzw. von min. 14% vol bei Eierlikör). |
Spirit |
Die Verwendung dieses Begriffes für ein Produkt, welches keine Spirituose ist, ist akzeptabel, wenn durch die gesamte Aufmachung und Etikettierung deutlich wird, dass es sich um ein Produkt mit geringem Alkoholgehalt oder um ein Produkt ohne Alkohol handelt. |
Destillat | Der Zusatz „destilliert“ im Namen sollte nur verwendet werden, wenn das Produkt einen Destillationsprozess durchlaufen hat. Der Begriff wird normalerweise im Zusammenhang mit Spirituosen verwendet. Wird der Begriff „Destillat“ für ein Produkt mit geringem Alkoholgehalt oder für ein Produkt ohne Alkohol verwendet, muss sichergestellt sein, dass dies den Verbraucher nicht irreführt. |
Beispiele |
Die korrekte Verkehrsbezeichnung hängt von den verwendeten Zutaten, der Art des Produktes und dem Herstellungsprozess ab. Beispiele für zulässige Bezeichnungen können sein:
Wichtig: |
Verkehrsbezeichnung
Alle Spirituosen müssen die Verkehrsbezeichnung führen, deren Voraussetzungen nach dem Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 sie vollständig erfüllen. Erfüllt die Spirituose keine der dort genannten Voraussetzungen einer Kategorie, wird lediglich die Bezeichnung „Spirituose“ oder „Spirit Drink“ verwendet.
Um ein Produkt als „Gin“ verkaufen zu können, muss es die in den Kategorien 20 bis 22 bestimmten Eigenschaften erfüllen, deren grundlegendste ein Alkoholgehalt von mindestens 37,5% vol ist. Beträgt der Alkoholgehalt weniger als 37,5% vol und erfüllt das Produkt ansonsten die Eigenschaften eines „Gin“, lautet die Verkehrsbezeichnung gleichwohl „Spirituose“, sofern der Alkoholgehalt zumindest 15% vol beträgt.
Beträgt der Alkoholgehalt weniger als 15% vol aber mehr als 1,2 % vol, so könnte die korrekte Verkehrsbezeichnung „alkoholisches Getränk“ oder „alkoholhaltiges Getränk“ lauten.
Damit die Verkehrsbezeichnung „Likör“ verwendet werden kann, muss das Produkt der Beschreibung der Kategorie 33 im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 entsprechen. Dies bedeutet in der Regel einen Mindestzuckergehalt von 100 Gramm pro Liter und einen Mindestalkoholgehalt von in der Regel 15% vol. Erfüllt das Produkt nicht alle Eigenschaften einer Kategorie, darf die Verkehrsbezeichnung nicht verwendet werden. Dies bedeutet auch, dass sich zusammengesetzte Bezeichnungen aus einer Verkehrsbezeichnung und einem Begriff wie „nach Art“, „Typ“, „Stil“, „Herstellung“, „Geschmack“ oder „Flavour“ verbieten.
Die einzige Ausnahme, bei der die Verwendung des Begriffs „Gin“ für eine Spirituose mit einem Alkoholgehalt von weniger als 37,5% vol erlaubt ist, ist der „Sloe Gin“. Der „Sloe Gin“ ist ein „Likör“, der durch Mazeration von Schlehen in „Gin“ unter optionaler Zugabe von Schlehensaft hergestellt und mit einem Mindestalkoholgehalt von 25% vol abgefüllt wird. Für die Herstellung dürfen nur natürliche Aromen und Aromaextrakte verwendet werden. Die Verkehrsbezeichnung „Sloe Gin“ kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden, so dass die Verkehrsbezeichnung „Sloe Gin Likör“ zulässig wäre.
Zusammengesetzter Begriff
Neben der Verkehrsbezeichnung gibt es den sogenannten zusammengesetzten Begriff. Für ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von weniger als 37,5% vol darf die Verkehrsbezeichnung „Gin“ nicht verwendet werden. Wird für die Herstellung eines Produktes jedoch „Gin“ (mit min. 37,5% vol.) verwendet und dieser nicht nur durch die Zugabe von Wasser verdünnt, so darf unter bestimmten Voraussetzungen die Bezeichnung „Gin“ als Teil eines zusammengesetzten Begriffs verwendet werden. Ein möglicher zusammengesetzter Begriff wäre „Gin Tonic“, dessen korrekte Verkehrsbezeichnung „alkoholhaltiges Getränk“ lauten würde. Der zusammengesetzte Begriff kann allerdings nur als Ergänzung zur Verkehrsbezeichnung verwendet werden. Der zusammengesetzte Begriff muss einen beschreibenden und informativen Charakter haben und darf den Verbraucher nicht irreführen.
Ein zusammengesetzter Begriff besteht aus der Kombination einer Verkehrsbezeichnung und einem oder mehrerer anderer Lebensmittel. Der zusammengesetzte Begriff ersetzt nicht die Verkehrsbezeichnung, sondern dient lediglich als zusätzliche Beschreibung für das Produkt. Der zusammengesetzte Begriff darf nicht größer als die Verkehrsbezeichnung aufgedruckt werden und ist in der gleichen Schriftart und -farbe anzubringen. Ein zusammengesetzter Begriff darf nicht durch Text- oder Bildelemente (wie z.B. ein Logo) unterbrochen werden. Wird „Gin“ als Teil eines zusammengesetzten Begriffes verwendet, so muss der gesamte Alkohol in diesem Produkt aus dem Gin stammen. Ein zusammengesetzter Begriff kann folglich nicht aus mehreren Kategorien wie „Rum-Gin“ oder „Whisky-Weinbrand“ bestehen, mit Ausnahme der Kategorie „Likör“ (bspw. „Gin-Likör“). Der zusammengesetzte Begriff muss nicht unmittelbar neben der Verkehrsbezeichnung angebracht werden. Um eine Irreführung zu vermeiden, sollten beide Bezeichnungen aber in einem Blickfeld und somit auf einem Etikett angebracht werden.
Anspielung
Die „Anspielung“ ist eine direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine Spirituosenkategorie bzw. eine Verkehrsbezeichnung. Zusammengesetzte Begriffe und Teile von Zutatenlisten sind keine Anspielungen. Ein Beispiel für eine Anspielung könnte der Begriff „Gin“ als Teil des Firmennamens „Ginologist“ sein, „GNZERO“ als Bezeichnung für ein alkoholfreies Destillat oder „Glüh-Gin“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk.
Gibt es auf einem alkoholischen Getränk eine Anspielung auf eine Spirituosenkategorie, so muss die Schriftgröße der Anspielung kleiner sein als die Schriftgröße der Verkehrsbezeichnung, die im gleichen Blickfeld lesbar sein muss. Da für alkoholfreie Getränke keine anderen Regelungen existieren, sollten diese Grundsätze auch bei Anspielungen auf alkoholfreien Getränken das Mindestmaß zum Schutz vor Irreführung sein.
Gin-Likör
Gin-basierte Getränke können als Verkehrsbezeichnung den Begriff „Spirituose“ oder „Likör“ tragen. Als „Likör“ muss das Getränk auf Gin-Basis die Voraussetzungen der Kategorie „Likör“, insbesondere in Bezug auf den Zuckergehalt, erfüllen. Andernfalls ist das Getränk auf Gin-Basis als „Spirituose“ zu bezeichnen. Der Alkoholgehalt eines „Gin-Likör“ darf dabei allerdings nur aus einem „Gin“ mit einem Alkoholgehalt von min. 37,5% vol stammen. Eine Zugabe von z.B. Vodka oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ist nicht zulässig. Die Verkehrsbezeichnung ist die gesetzliche Bezeichnung und sollte als integraler Bestandteil auf der Vorderseite des Produktes deutlich lesbar sein.
Irreführung der VerbraucherInnen
Als erster Grundsatz der Lebensmittelinformationsverordnung gilt, dass Verpackungen, Kennzeichnungen von und Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Dazu gehört die Präsentation, die Form und das Aussehen der Flasche, die Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise ihrer Anordnung, Aufmachung und Andienung sowie die Umgebung, in der sie präsentiert werden. Auch bildliche Darstellungen sowie Form und Farbe der Flasche können Teil einer irreführenden Kennzeichnung eines Lebensmittels sein. Dabei ist auf die Gesamtheit der Präsentation abzustellen. Die Verkehrsbezeichnung, die Nettofüllmenge und der Alkoholgehalt müssen dabei im selben Blickfeld liegen. Der Verbraucher muss diese drei Informationen auf einen Blick wahrnehmen können, ohne dabei das Produkt drehen oder wenden oder sich selbst bewegen zu müssen.
Wenn bspw. das Etikett, die Aufmachung in Form und Farbe der Flasche sowie der Stil und der Name eindeutig eine beliebte Gin-Marke imitieren, könnte dies als irreführend angesehen werden und gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen. Dabei können folgende Angaben als Leitlinien betrachtet werden:
geringer Alkoholgehalt | das Getränk hat einen Alkoholgehalt von 1,2% vol oder weniger. Der maximale Alkoholgehalt sollte auf dem Etikett angegeben sein. |
ohne Alkohol (0,0% vol.) |
das Getränk weist keinen Alkohol auf und hat somit einen Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,05% vol. Technologisch bedingt ist dies für Wein/Sekt ausgeschlossen. Der Begriff „ohne Alkohol“ oder die Bezeichnung „0,0 % vol“ sollte nicht mit Bezeichnungen verwendet werden, die alkoholischen Getränken vorbehalten sind, bspw. „Gin ohne Alkohol“. |
alkoholfrei |
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,05% vol und nicht mehr als 0,5% vol. Der Hinweis auf einen Rest-Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5% vol sollte auf dem Etikett angegeben sein. |
entalkoholisiert | Der Begriff sollte nur verwendet werden, wenn dem alkoholischen Getränk durch ein Verfahren wie Umkehrosmose, Dialyse und Vakuumrektifikation der Alkohol entzogen wurde. Ein entalkoholisiertes Getränk sollte einen Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5% vol aufweisen und ein Rest-Alkoholgehalt sollte auf dem Etikett angegeben sein. |
Optimale Kennzeichnung von Gin-Substituten
Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol und weniger ist eine vollständige Kennzeichnung einschließlich Nährwertangaben und Zutatenverzeichnis obligatorisch.
Zu den Kennzeichnungsvorschriften gehören:
- Alkoholgehalt in % vol.
- Nettofüllmenge
- Kennzeichnung von Allergenen
- Kennzeichnung von Zusatzstoffen (bspw. Farbstoffe)
- Name und Anschrift des Herstellers
- Ursprungsland (sofern es ohne diese Angabe irreführend wäre, z.B. Türkisch Pfeffer aus Dänemark)
- Hinweise zur Lagerung und Verwendung (sofern erforderlich)
- Mengenangaben zu den Inhaltsstoffen (QUID-Kennzeichnung, sofern es ohne diese Angabe irreführend wäre)
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Zutatenverzeichnis
- Nährwertdeklaration
Beispielhafte Kennzeichnung
Artikel |
Alkoholgehalt |
Verkehrs-bezeichnung |
zusammengesetzter Begriff |
Anspielung |
22% vol |
Spirituose |
Spirituose mit Gin |
Punsch – ist gesetzlich nicht definiert |
|
0,0% vol |
alkoholfreies Getränk |
keiner |
Alcohol Free Spirit with Distilled Botanicals |
|
<0,5% vol |
Basis für alkoholfreie Cocktails & Longdrinks |
Still Drink Juniper Type |
This is Not Gin |
|
26082 |
20% vol |
Spirituose |
keiner |
Beefeater = bekannte Gin-Marke |
4,5% vol |
Eistee-Fruchtweingetränk |
Alkoholischer Eistee |
keine |
|
0,0% vol |
Basis für alkoholfreie Cocktails & Longdrinks |
Sensation Anis |
Anis (auch eine Bezeichnung für eine Spirituose) |
|
23,5% vol |
Likör |
Gin Tonic Likör |
keine |
Fazit zur Kennzeichnung von Gin, Gin-Likör und Gin-Substituten
Wenn man sich als Hersteller rechtzeitig mit der korrekten Kennzeichnung seiner Produkte auseinandersetzt, kann man sich viel nachträglichen Ärger und hohe Folgekosten sparen. Eine eingeführte Marke zu überarbeiten und zu verändern, führt oft zu einem Vertrauensverlust und bedarf einer sorgsamen Kommunikationsstrategie. Eine klare, eindeutige Positionierung und Kommunikation sind langfristig die beste Wahl, um Image und Vertrauen aufzubauen. Zwitter-Produkte, die weder Wein noch Whisky sind, werden von den Verbrauchern weniger wert geschätzt als die langjährige, hochwertige und gleichbleibende Qualität einer bekannten Kategorie. Deswegen sind Experimente von Marken wie „Gordon’s“ mit einem 0,0% vol.-Getränk für Marketingstrategen ein großes Risiko. Die Marke „Gordon’s“ (fast schon ein Synonym für Gin) könnte durch solche Experimente schlichtweg verwässert werden. Aber auch und gerade kleine, lokale Brennereien mit einer weniger schlagkräftigen Rechtsabteilung tun gut daran, ihre Produkte „Gin“ und „alkoholfreie Substitute“ deutlich voneinander abzugrenzen. Alles andere birgt immer das Risiko einer Enttäuschung. Und nichts ist schlimmer für das Image als enttäuschte KundInnen.