INHALTSVERZEICHNIS
- Bestimmung der Europäischen Union
- Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung für Ouzo
- Bestimmungen der zypriotischen Gesetzgebung für Ouzo
- Zuständige nationale Behörden für Ouzo aus Griechenland
- Zuständige nationale Behörden für Ouzo aus Zypern
- Vereinbarungen zwischen Griechenland und Zypern bezüglich Ouzo
- Besondere Kennzeichnungs-vorschriften für Ouzo aus Griechenland
Ouzo – Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeiten für eine geschützte Spirituose
Als Spirituose mit geografischer Angabe (g.A.) unterliegt Ouzo einer Vielzahl von Bestimmungen, die seine Authentizität, Qualität und Herkunft sichern. Die europäische Gesetzgebung definiert dabei die grundlegenden Anforderungen an Herstellung und Kennzeichnung, während nationale Vorschriften in Griechenland und Zypern spezifische Regelungen festlegen.
Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die für die Produktion, den Vertrieb und die Kontrolle von Ouzo gelten. Neben den relevanten EU-Vorgaben werden die nationalen Bestimmungen beider Herkunftsländer detailliert beleuchtet. Zudem werden die zuständigen Behörden vorgestellt, die für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich sind.
Darüber hinaus wird auf die bilateralen Vereinbarungen zwischen Griechenland und Zypern zur Regulierung des Ouzo-Marktes eingegangen. Abschließend werden die besonderen Kennzeichnungsvorschriften erläutert, die sicherstellen, dass Verbraucher weltweit ein Produkt erhalten, das den hohen Qualitätsstandards dieser traditionsreichen Spirituose entspricht.
INHALTSVERZEICHNIS
- Bestimmung der Europäischen Union
- Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung für Ouzo
- Bestimmungen der zypriotischen Gesetzgebung für Ouzo
- Zuständige nationale Behörden für Ouzo aus Griechenland
- Zuständige nationale Behörden für Ouzo aus Zypern
- Vereinbarungen zwischen Griechenland und Zypern bezüglich Ouzo
- Besondere Kennzeichnungs-vorschriften für Ouzo aus Griechenland
Bestimmung der Europäischen Union
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Hintergrund
Mit der Verabschiedung der besonderen EU-Rechtsvorschriften für Spirituosen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, wurde "Ouzo" als Bezeichnung in der Kategorie "Spirituosen mit Anisgeschmack" eingetragen. Diese Kategorie unterliegt besonderen Bedingungen und darf ausschließlich in Griechenland und, nach dem Beitritt Zyperns zur EU im Jahr 2004, auch dort hergestellt werden. Die spezifischen Merkmale von Ouzo sind detailliert beschrieben
Ursprünglich wurde die Bezeichnung "Ouzo" nicht als geografische Angabe, sondern als spezifische traditionelle Angabe anerkannt, die indirekt den griechischen oder zypriotischen Ursprung des Erzeugnisses angibt. Dies ähnelt den Bezeichnungen "Grappa" für Italien, "Korn/Kornbrand" für Deutschland, " Pacharán " für Spanien und "Jagertee" für Österreich.
Es ist zu beachten, dass diese Angaben denselben Schutz genießen wie die geografischen Angaben des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89. Infolge des Abschlusses des internationalen TRIPS-Übereinkommens wurde die, im Vergleich zum damals geltenden Gemeinschaftsrecht, weiter gefasste Definition der geografischen Angaben auch in die einschlägigen Bestimmungen (Artikel 15) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 übernommen, die die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ersetzte.
Die fraglichen traditionellen Angaben wurden als geografische Angaben anerkannt und bereits zu Beginn der Diskussionen, die zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 führten, im entsprechenden Anhang III der Verordnung als "etablierte geografische Angaben" eingetragen.
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Anwendbares EU-Recht
Mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bildet die Bezeichnung "destillierter Anis" eine eigene Kategorie, deren Spezifikationen in Anhang II Nummer 29 festgelegt sind. Ouzo ist als geografische Angabe für Griechenland und Zypern unter der Kategorie "destillierter Anis" eingetragen.
Die Herstellung und Aufmachung von Ouzo unterliegt den spezifischen EU-Rechtsvorschriften für Spirituosen, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt hat. Diese Verordnung regelt die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen. Darüber hinaus ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 "über die Information der Verbraucher über Lebensmittel" anwendbar, unbeschadet der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen besonderen Bestimmungen und Ausnahmen für Spirituosen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 ein einheitlicher Unionsrahmen für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben in den drei Agrarsektoren (Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse) geschaffen wurde. Diese Verordnung hebt die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf und ändert die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753
Die Verordnung (EU) 2024/1143 zielt darauf ab, das System der geografischen Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse zu stärken, die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, die Nachhaltigkeit von Erzeugnissen mit geografischer Angabe zu erhöhen und ihren Schutz im Internet zu verbessern.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Ouzo als destillierter Anis mit geografischer Angabe gemäß den spezifischen EU-Rechtsvorschriften hergestellt und gekennzeichnet wird, wobei sowohl die allgemeinen Bestimmungen für Spirituosen als auch die besonderen Vorschriften für geografische Angaben zu berücksichtigen sind.
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Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung für Ouzo
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Hintergrund
Seit 1976 ist Ouzo in den griechischen Rechtsvorschriften als ausschließlich in Griechenland hergestellte Anisspirituose anerkannt. Die spezifischen Merkmale und Produktionsbedingungen wurden erstmals im Beschluss Nr. 14500/2856 des Finanzministers vom 17. Juli 1976 festgelegt. Dieser Beschluss, veröffentlicht im Staatsanzeiger, Serie II, Nr. 981 vom 29. Juli 1976, definierte die Bedingungen für die Herstellung und den Vertrieb von alkoholischen Getränken in Griechenland.
Die Definition und Spezifikationen von Ouzo wurden durch den Beschluss Nr. 22801/4512 des Finanzministers vom 6. November 1986 weiter präzisiert. Dieser ersetzte den vorherigen Beschluss und wurde im Staatsanzeiger, Serie II, Nr. 838 vom 4. Dezember 1986 veröffentlicht. Die darin enthaltenen Bestimmungen wurden in den nachfolgenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen beibehalten, insbesondere in:
Teil A "Ouzo" von Artikel 6 des Beschlusses Nr. 3010878/1396/0029 des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 11. Juni 2003 ("Herstellung und Vermarktung von alkoholischen Getränken", Staatsanzeiger, Serie II, Nr. 832, 25. Juni 2003).
Teil A "Ouzo" des Artikels 4 des Beschlusses Nr. 30/077/2131 vom 23. August 2011 des stellvertretenden Finanzministers ("Herstellung und Vermarktung alkoholischer Getränke", Staatsanzeiger, Serie II, Nr. 1946, 31. August 2011), der derzeit gültig ist.
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Geltende nationale Rechtsvorschriften
Die spezifischen griechischen Rechtsvorschriften über alkoholische Getränke, die auch Bestimmungen über Ouzo enthalten, umfassen die folgenden gesetzlichen Regelungen:
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Gesetz 2969/2001 "Äthylalkohol und alkoholische Erzeugnisse" (Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 281, 18. Dezember 2001), in der geänderten und geltenden Fassung. Der Geltungsbereich gemäß Artikel 1 umfasst:
- Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Ethylalkohol, Destillaten und Destillationserzeugnissen, Spirituosen und alkoholischen Getränken aller Art.
- Art der für die Herstellung von Ethylalkohol und Spirituosen verwendeten Maschinen, deren Bedingungen und Funktionsweise sowie die Kontroll- und Überwachungsverfahren.
- Unterscheidung der Gewerbetreibenden, ihre Rechte und Pflichten, das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung.
- Verstöße und das Verfahren zu deren Feststellung sowie die verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen gegen die Zuwiderhandelnden.
Insbesondere regelt Artikel 7 Absatz 1 von Teil D "Brenner" die Kontrolle der Ouzo-Herstellung und sieht vor, dass Brenner in ihrer Brennerei eine einfache kupferne Brennblase mit einem Fassungsvermögen von mindestens 150 Litern aufstellen dürfen. Diese ist ausschließlich für die Herstellung von Spirituosen sowie von Spirituosen aus der alkoholischen Gärung von Zucker- oder Stärkerohstoffen vorgesehen. Die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung ist verboten. Insbesondere müssen kupferne Destillierapparate zur Herstellung von mit Anis oder anderen Pflanzen aromatisiertem Ethylalkohol, wie in den einschlägigen Bestimmungen über Ouzo vorgesehen, ein Fassungsvermögen von 150 bis 1.000 Litern aufweisen. Die Destillationsanlage muss stets vom zuständigen Chemischen Dienst des Allgemeinen Chemischen Staatslabors versiegelt bleiben. Ist der Chemische Dienst nicht in der Lage, die Brennblase zu verschließen, so übernimmt dies die zuständige Zollstelle. Das Destilliergerät wird nach dem Einsatz des Destilliergeräts und jedes Mal, wenn es vom Destillationsrückstand gereinigt oder mit Rohstoffen für die Spirituosenherstellung befüllt werden soll, entsiegelt und anschließend wieder verschlossen.
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Beschluss Nr. 30/077/2131/2011 des stellvertretenden Finanzministers über die "Herstellung und Vermarktung von alkoholischen Getränken" (Staatsanzeiger, Serie II, Nr. 1946, 31. August 2011), in der geänderten und geltenden Fassung. Artikel 1 dieser Verordnung sieht vor, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von alkoholischen Getränken sowie den Schutz geografischer Angaben für diese Getränke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates umgesetzt werden. Die Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung von Spirituosen, die gemäß den Bestimmungen der oben genannten Verordnung festgelegt wurden, werden präzisiert.
- in dem spezifischen Gebiet hergestellt werden, auf das die verwendete geografische Angabe hinweist, und
- in dem betreffenden Gebiet abgefüllt werden.
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Bestimmungen der zypriotischen Gesetzgebung für Ouzo
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Hintergrund und rechtliche Grundlage
Die gesetzlichen Bestimmungen für Ouzo in Zypern sind in den nationalen Rechtsvorschriften klar geregelt. Der rechtliche Rahmen für die Herstellung, Kennzeichnung und den Vertrieb von Ouzo basiert auf dem Verwaltungsgesetz 283 (RAA 283/2001), das im Amtsblatt der Republik Zypern Nr. 3515 vom 20. Juli 2001 veröffentlicht wurde. Diese Vorschriften stellen sicher, dass Ouzo als geografische Angabe (g.A.) anerkannt bleibt und nur nach spezifischen Vorgaben produziert werden darf.
Die zypriotische Gesetzgebung stimmt weitgehend mit den griechischen Vorschriften für Ouzo überein, enthält jedoch zusätzliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Verpackung und Kennzeichnung. Diese Regelungen gewährleisten Transparenz für Verbraucher und schützen die Authentizität von Ouzo, indem sie klare Vorgaben für die Etikettierung und Abfüllung machen.
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Zwingende Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Ouzo
Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen der EU-Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sowie den griechischen Vorgaben sieht die zypriotische Gesetzgebung folgende zwingende Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung von Ouzo vor:
Produktbezeichnung:- Der Name der Spirituose "Ouzo" muss in einer Schriftgröße von mindestens 7 mm Höhe aufgedruckt werden.
- Der Name und die vollständige Anschrift des Herstellers und Abfüllers müssen in Großbuchstaben mit einer Mindesthöhe von 3 mm angegeben werden.
- Die Schrifthöhe darf nicht größer sein als die für den Namen des Getränks verwendete Schriftart.
- Falls der Abfüller nicht mit dem Hersteller identisch ist, darf nur der Abfüller genannt werden.
- Der Alkoholgehalt muss in Volumeneinheiten oder halben Einheiten angegeben werden.
- Die Abweichung vom ermittelten Alkoholgehalt darf maximal 0,2 % vol. betragen.
- Die Zahl, die den Alkoholgehalt in Volumenprozent (% vol) angibt, muss in folgender Schriftgröße aufgedruckt werden:
- Mindestens 5 mm bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl.
- Mindestens 3 mm bei einem Nennvolumen zwischen 20 cl und 100 cl.
- Mindestens 2 mm bei einem Nennvolumen von 20 cl oder weniger.
- Die Füllmenge ist in Litern, Zentilitern oder Millilitern in numerischer Form mit entsprechender Maßeinheit oder Symbol anzugeben.
- Die Schriftgrößen entsprechen den Vorgaben für die Alkoholangabe..
- Wenn Ouzo in Zypern hergestellt wird, muss die Aufschrift "Hergestellt in Zypern" klar auf dem Etikett sichtbar sein.
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Aktualisierte Rechtslage und Harmonisierung mit EU-Vorgaben
Die zypriotischen Vorschriften für Ouzo stehen im Einklang mit den EU-Bestimmungen für Spirituosen mit geografischer Angabe und gewährleisten, dass der in Zypern produzierte Ouzo den hohen Qualitätsstandards entspricht. Mit der Umsetzung der neuen EU-Verordnung (EU) 2019/787, die (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, wurden einige Anpassungen vorgenommen, um eine einheitliche Kennzeichnung und Produktspezifikation innerhalb der EU zu ermöglichen.
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Zuständige nationale Behörden für Ouzo aus Griechenland
Die Überwachung der Produktion, Qualität und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für Ouzo obliegt in Griechenland dem Allgemeinen Chemischen Staatslabor unter der Aufsicht des griechischen Finanzministeriums. Diese Behörde stellt sicher, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 787/2019 sowie die nationalen Vorschriften konsequent durchgesetzt werden.
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Zuständige Behörde
Allgemeines Chemisches Staatslabor Griechenlands Direktion für Alkohol und Lebensmittel Finanzministerium – Generalsekretariat für öffentliche Einnahmen
📍 Postanschrift:Tsocha Str. 16, 115 21 Athen, Griechenland
📞 Telefon: +30 210-6479273, -251, -221
📠 Fax: +30 210-6468272
✉ E-Mail: alcohol_food@gcsl.gr
🔗 Webseite: Allgemeines Chemisches Staatslabor Griechenlands
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Aufgaben und Zuständigkeiten
Das Allgemeine Chemische Staatslabor wurde gemäß Beschluss Nr. 30/077/2131/2011 des stellvertretenden Finanzministers als zuständige Behörde für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 787/2019 benannt. Die Hauptaufgaben umfassen:
- Überwachung der Produktion: Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Produktionsstandards für Ouzo, einschließlich der Zusammensetzung und Spezifikationen.
- Kontrolle der Einhaltung der geografischen Angabe (g.A.): Sicherstellung, dass Ouzo nur in Griechenland und unter Einhaltung der festgelegten Produktspezifikationen produziert wird
- Durchführung regelmäßiger Inspektionen: Mindestens jährliche Kontrollen der Brennereien durch die örtlich zuständigen Chemischen Dienste sowie zusätzliche Stichprobenkontrollen.
- Prüfung importierter Spirituosen: Untersuchung von Ouzo, der aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt wird, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
- Koordination mit der Europäischen Kommission: Austausch relevanter Informationen zur Umsetzung und Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für Spirituosen.
- Erteilung und Überprüfung geografischer Angaben (g.A.): Verwaltung und Anerkennung von Ouzo als geografische Angabe gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2969/2001.
Mit diesen Maßnahmen garantiert das Allgemeine Chemische Staatslabor die Authentizität, Qualität und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für Ouzo und stellt sicher, dass der gesetzlich geschützte Status als geografische Angabe gewahrt bleibt.
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Zuständige nationale Behörden für Ouzo aus Zypern
In der Republik Zypern liegt die Überwachung der Produktion, Qualität und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für Ouzo in der Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft, Ländliche Entwicklung und Umwelt. Die Behörde stellt sicher, dass die Verordnung (EU) Nr. 787/2019 sowie die nationalen Vorschriften für Ouzo konsequent angewendet und eingehalten werden.
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Zuständige Behörde
Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Entwicklung und Umwelt Abteilung für Landwirtschaft – Abteilung Weinbau-Önologie
📍 Postanschrift:P.O. BOX 55692, 3781 Limassol, Zypern
📞 Telefon: +357 25877010 / +357 25877148
📠 Fax: +357 25 306532
✉ E-Mail: mshiakalli@da.moa.gov.cy / vitioeno@da.moa.gov.cy
🔗 Webseite: Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Entwicklung und Umwelt Zypern
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Aufgaben und Zuständigkeiten
Gemäß dem Gesetz 25(Ι)/2014 über die Übertragung von Zuständigkeiten des Rates für Weinerzeugnisse an das Landwirtschaftsministerium ist diese Behörde für die vollständige Regulierung und Kontrolle der Ouzo-Produktion und Vermarktung in Zypern verantwortlich.
Die Hauptaufgaben umfassen:
- Durchführung von Audits und Kontrollen: Regelmäßige Überprüfung von Brennereien, Importeuren und Einzelhändlern durch Audits und Probenentnahmen für chemische Analysen.
- Einhaltung der Etikettierungsvorschriften: Sicherstellung, dass die geografische Angabe (g.A.) für Ouzo ordnungsgemäß gekennzeichnet und in Übereinstimmung mit den zypriotischen Vorschriften vermarktet wird.
- Überprüfung von Betriebsunterlagen: Kontrolle der Bücher und Dokumentationen der Gewerbetreibenden im Spirituosensektor.
- Führung eines Registers der Produzenten: Verwaltung eines offiziellen Registers aller Ouzo-Hersteller und Händler in Zypern.
- Schutz und Kontrolle des Marktes: Gewährleistung der Authentizität und geografischen Herkunft von Ouzo durch den Einsatz offizieller Handelsdokumente.
- Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten: Sicherstellung der gegenseitigen Information über gesetzliche Entwicklungen und regulatorische Maßnahmen im Spirituosensektor.
Mit diesen Maßnahmen garantiert das Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Entwicklung und Umwelt Zypern, dass die gesetzlichen Standards für Ouzo konsequent eingehalten werden und die hochwertige Produktion unter dem Schutz der geografischen Angabe gesichert bleibt.
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Vereinbarungen zwischen Griechenland und Zypern bezüglich Ouzo
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Grundsatz der Herstellung und Abfüllung am Ursprungsort
Gemäß den griechischen Rechtsvorschriften sowie den EU-Vorgaben müssen Getränke mit einer geografischen Angabe (g.A.) ausschließlich an dem durch die geografische Angabe bestimmten Ort hergestellt und abgefüllt werden. Dieser Grundsatz dient dem Schutz der Authentizität, Qualität und Rückverfolgbarkeit der Spirituose.
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Regelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
Mit dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union wurden die Bestimmungen zur geografischen Angabe für Ouzo angepasst. Die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, ergänzt durch die Akte über den Beitritt der Republik Zypern, legt fest:
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Exklusivität der Produktion:
Ouzo darf entweder ausschließlich in Griechenland oder ausschließlich in Zypern hergestellt werden. -
Abfüllpflicht im Herstellungsland:
In Griechenland hergestellter Ouzo muss innerhalb Griechenlands abgefüllt werden. Ebenso muss in Zypern hergestellter Ouzo innerhalb Zyperns abgefüllt werden. -
Verbot der grenzüberschreitenden Verarbeitung:
Der Versand von nicht abgefülltem Ouzo oder von mit Ethylalkohol aromatisierten Grundstoffen zur späteren Verarbeitung und Abfüllung in einem anderen Land ist nicht zulässig.
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Kennzeichnung und geografische Angabe
Die Bezeichnung „Ouzo" darf nicht durch zusätzliche geografische Hinweise ergänzt werden. Dies bedeutet:
- „Griechischer Ouzo" oder „zyprischer Ouzo" sind unzulässig. Die einzige zulässige Verkehrsbezeichnung lautet „Ouzo" ohne weitere geografische Zusätze.
- Diese Regelung dient der einheitlichen Markenidentität und verhindert eine mögliche Irreführung der Verbraucher bezüglich unterschiedlicher Ouzo-Varianten.
Diese Bestimmungen gewährleisten, dass die geschützte geografische Angabe für Ouzo den traditionellen Herstellungsverfahren entspricht und sowohl in Griechenland als auch in Zypern nach den jeweils geltenden Vorschriften produziert wird.
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Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Ouzo aus Griechenland
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Rechtsgrundlage und Anforderungen
Die nationalen Rechtsvorschriften Griechenlands enthalten spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Ouzo, die sicherstellen, dass die Spirituose den Anforderungen der geografischen Angabe (g.A.) entspricht. Diese Vorschriften sind in Artikel 4 Teil A Absätze 5 bis 7 des Ministerialbeschlusses Nr. 30/077/2131/2011 festgelegt.
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Verkehrsbezeichnung und zulässige Ergänzungen
Verkehrsbezeichnung:
Die geografische Angabe „Ouzo" gilt als offizielle Bezeichnung und ersetzt die Kategoriebezeichnung „destillierter Anis".Ergänzende Bezeichnungen für den Export:
Bei Ausfuhren in EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer kann die Bezeichnung „destillierter Anis" in einer Fremdsprache hinzugefügt werden, um die Produktart für den Verbraucher verständlicher zu machen.Zulässige geografische Zusätze:
Die Bezeichnung „Ouzo" kann mit einer weiteren geografischen Angabe versehen werden, sofern diese gemäß Artikel 5 des Ministerialbeschlusses zulässig ist.
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Unzulässige Begriffe auf dem Etikett
Folgende Begriffe dürfen in der Kennzeichnung von Ouzo nicht verwendet werden:
- „durch Destillation"
- „doppelte Destillation"
- „destilliert"
- „erneute Destillation"
- sowie andere Formulierungen ähnlicher Art
Diese Begrenzung dient dem Schutz der Authentizität und der Einhaltung der spezifischen Herstellungsanforderungen für Ouzo.
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Sonderregelung für „100 %ige Destillation"
- Ist der Alkoholgehalt des Ouzo ausschließlich auf das Destillat gemäß Artikel 4 Absatz 2 zurückzuführen, darf die Angabe „durch 100 %ige Destillation" erfolgen
- Diese Formulierung muss sich deutlich von der Verkehrsbezeichnung „Ouzo" unterscheiden, beispielsweise durch eine kleinere Schriftgröße.
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Kennzeichnung von Ouzo, hergestellt im Auftrag Dritter aus dem Ausland
- Artikel 5 Absatz 5 des Ministerialbeschlusses regelt die Etikettierung von Ouzo, der im Auftrag eines Unternehmens außerhalb Griechenlands hergestellt wird.
- Spirituosen mit einer geografischen Angabe für Griechenland oder eine spezifische griechische Region dürfen nur dann für einen Dritten produziert werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
- In diesem Fall ist auf dem Etikett die Angabe der herstellenden Brennerei unter Verwendung des spezifischen Codes gemäß Artikel 10 des Ministerialbeschlusses verpflichtend.
- Falls der Ouzo für ein Unternehmen außerhalb Griechenlands hergestellt wird, muss auf dem Etikett die Formulierung „hergestellt und abgefüllt in Griechenland" in allen verwendeten Sprachen angegeben werden.
Diese Vorschriften gewährleisten die Authentizität, Rückverfolgbarkeit und rechtliche Konformität von Ouzo, unabhängig davon, ob die Spirituose innerhalb Griechenlands oder für internationale Auftraggeber produziert wird.
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